Entscheidungsstichwort (Thema)

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; teilweise Aussetzung der Vollziehung

 

Leitsatz (NV)

1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung muß der Beschwerdeführer in der Nichtzulassungsbeschwerde konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen.

2. Die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts kann auch teilweise ausgesetzt werden.

 

Normenkette

FGO § 115; AO 1977 § 361 Abs. 2

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) begründet.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605, m. w. N.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen für eine grundsätzliche Bedeutung muß in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dafür reicht die bloße Behauptung, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Vielmehr muß der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 18. April 1990 II B 78/89, BFH/NV 1991, 247).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Der Kläger hat nicht ausgeführt, woraus er das Interesse der Allgemeinheit an einer Klärung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen ableiten will. Er hat nur ein individuelles Interesse an der Klärung dieser Fragen dargetan, nicht aber ein Allgemeininteresse. Mit der bloßen Behauptung, die Vorentscheidung sei rechtsfehlerhaft, ist noch keine grundsätzliche Bedeutung dargelegt (BFH-Beschluß vom 28. August 1990 VII B 95/90, BFH/NV 1991, 396).

Daß eine teilweise Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts vom Gesetz zugelassen ist, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 361 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 der Abgabenordnung (vgl. auch § 69 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 FGO) und bedarf keiner Klärung durch ein Revisionsverfahren. Eindeutig ist auch, daß das Gericht in einem Verfahren, das auf Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts gerichtet ist, die Streitsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht summarisch würdigen muß, ohne daß dies Bindungswirkung für das Hauptsacheverfahren entfaltet (BFH-Beschluß vom 5. Februar 1975 II B 29/74, BFHE 115, 12, BStBl II 1975, 465 unter 2. d, ständige Rechtsprechung). Mit der Behauptung, die Vorinstanz habe den Streitstoff in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend gewürdigt, ist auch kein Verfahrensmangel i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO; BFH-Beschluß in BFH/NV 1991, 396).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423101

BFH/NV 1992, 720

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