Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Einwendungen gegen die in der Hauptsache getroffene Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren

 

Leitsatz (NV)

Im Erinnerungsverfahren nach § 5 GKG können Einwendungen gegen die rechtskräftig getroffene Kostenentscheidung auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 GKG (unrichtige Sachbehandlung) berücksichtigt werden.

 

Normenkette

GKG § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) hatte gegen den Beschluß des Finanzgerichts (FG) vom 6. März 1990 Beschwerde erhoben, die der Bundesfinanzhof (BFH) aus den in seinem Beschluß vom 6. November 1990 dargelegten Gründen als unbegründet zurückgewiesen hat. Der Kostenschuldnerin wurden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH mit der Kostenrechnung Kosten in Höhe von ... DM angesetzt. Dagegen wendet sich die Kostenschuldnerin mit der Erinnerung und macht geltend, die Kosten wären bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden. Der BFH habe bei seiner Entscheidung (vom 6. November 1990) den Amtsermittlungsgrundsatz verletzt und deshalb nicht feststellen können, daß die Steuerforderung gegen den Steuerschuldner durch Zahlungsverjährung am 31. Dezember 1988 erloschen war. Sie (die damalige Antragstellerin und Beschwerdeführerin, jetzt Kostenschuldnerin) habe nach den Duldungsbescheiden aus 1978 nur streng akzessorisch für die Steuerschulden des Steuerschuldners gehaftet. Deshalb seien die Duldungsforderungen gegen sie ebenfalls zum 31. Dezember 1988 erloschen. Nach diesem Zeitpunkt hätten demnach keine Entscheidungen der FG mehr gegen sie ergehen dürfen, in welchen festgestellt wurde, daß die Duldungsforderungen gegen sie noch bestünden. Entscheidungen, die gleichwohl eine derartige Feststellung enthielten, seien rechtswidrig. Aus rechtswidrigen Entscheidungen könnten keine Kosten gegen sie festgesetzt werden. Insoweit greife § 8 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ein. Die Kosten dürften deshalb nach § 8 GKG nicht erhoben werden, weil sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung der Kostenschuldnerin hat keinen Erfolg.

Der Erinnerung ist zu entnehmen, daß sich die Kostenschuldnerin nicht i. S. des § 5 Abs. 1 GKG gegen die Kostenrechnung, also gegen den Ansatz der Kosten oder deren Höhe wenden will, sondern daß sich ihre Einwendungen gegen die Auferlegung der Kosten durch den Beschluß des BFH vom 6. November 1990 richten. Solche Einwendungen gegen die Kostenpflicht können aber mit der Erinnerung nicht geltend gemacht werden, weil über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten gemäß § 135 der Finanzgerichtsordnung bereits durch den genannten Beschluß des BFH entschieden worden ist, der nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden kann und daher rechtskräftig ist. Im Erinnerungsverfahren nach § 5 GKG kann die Kostenschuldnerin deshalb nicht mit Einwendungen gegen die in dem Beschluß des Senats getroffene rechtskräftige Kostenentscheidung gehört werden. Das gilt auch unter Berücksichtigung des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG sowohl für die Sachentscheidung als auch für die Kostenentscheidung. Die Erinnerung ist nur gegen den Kostenansatz gegeben. Sie ist aber kein Rechtsmittel gegen die dem Kostenansatz zugrundeliegende Entscheidung des Gerichts über die Sache und die daraus folgende Auferlegung der Verfahrenskosten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 1991 VII E 8/90, BFH/NV 1991, 701, m. w. N., und vom 12. März 1996 VII E 1/96, BFH/NV 1996, 632).

Anhaltspunkte dafür, daß die Kostenrechnung unrichtig ist, bestehen nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421945

BFH/NV 1997, 259

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