Entscheidungsstichwort (Thema)

Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung und Verfahrensfehlern

 

Leitsatz (NV)

1. Es bedarf nicht der Klärung durch den BFH, daß

a) eine Umsatzsteuererstattung bei einem Empfänger mit Einnahmeüberschußrechnung zu Betriebseinnahmen führt,

b) ein Ehegattenarbeitsverhältnis nur dann anzuerkennen ist, wenn das vereinbarte Arbeitsentgelt vereinbarungsgemäß gezahlt wird.

2. Zur hinreichenden Darlegung der Verletzung rechtlichen Gehörs, Mängeln des Tatbestandes und mangelnder Sachverhaltsaufklärung.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg

 

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -)

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie durch eine Entscheidung des BFH geklärt worden ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (Klein / Ruban, Der Zugang zum Bundesfinanzhof, 1986, Rdnr. 50 m. w. N.). So verhält es sich im Streitfall.

a) Der BFH hat - worauf bereits das Finanzgericht (FG) hingewiesen hat - entschieden, daß eine Umsatzsteuererstattung bei einem Empfänger, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt, zu Betriebseinnahmen führt (BFH-Urteil vom 19. Februar 1975 I R 154/73, BFHE 115, 129, BStBl II 1975, 441). Das gilt sogar dann, wenn sich die Vorsteuer im Vorjahr nicht einkommensmindernd ausgewirkt hat (BFH-Urteil vom 29. Juni 1982 VIII R 6/79, BFHE 136, 238, BStBl II 1982, 755). Nichts anderes kann gelten, wenn die Erstattung auf der Berücksichtung eines Steuerabzugsbetrages i. S. des § 19 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStG) beruht. Der Abzugsbetrag hat zur Folge, daß ein Teil des als Umsatzsteuer ausgewiesenen Teils des bürgerlich-rechtlichen Entgelts nicht an den Beklagten und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) abgeführt werden muß. Dieser Teil zählt mithin zu den durch betriebliche Leistungen veranlaßten Einnahmen. Das gilt auch dann, wenn im Wege der Vorauszahlungen die gesamte in Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer an das FA abgeführt und anschließend wegen des Steuerabzugsbetrages teilweise wieder erstattet wird.

b) Der BFH hat sich - wie vom FG zutreffend ausgeführt - in zahlreichen Entscheidungen mit der Anerkennung von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen befaßt. Insbesondere hat er auch die für den Streitfall bedeutsame Frage, ob das Arbeitsentgelt entsprechend den Vereinbarungen gezahlt werden muß, bejaht (BFH-Beschluß vom 27. November 1989 GrS 1/88, BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 60; BFH-Urteil vom 21. Februar 1990 X R 80/88, BFHE 160, 27, BStBl II 1990, 636). Er hat schließlich auch entschieden, unter welchen Voraussetzungen es anzuerkennen ist, wenn der Ehegatte das vereinbarte Entgelt darlehensweise im Betrieb "stehen läßt" (BFH-Urteile vom 17. Juli 1984 VIII R 69/84, BFHE 142, 215, BStBl II 1986, 48; vom 18. Oktober 1989 I R 203/84, BFHE 158, 421, BStBl II 1990, 68).

Zur Entscheidung des Streitfalls bedarf es lediglich der Anwendung der in der bisherigen Rechtsprechung entwickelten Kriterien.

2. Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO)

a) Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO)

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht sinngemäß geltend, er habe die von ihm unterschriebene Erklärung zur Einheitsbewertung auf den 1. Januar 1964 in der mündlichen Verhandlung zum ersten Mal gesehen und nicht ausreichend zur Kenntnis nehmen können. Demgegenüber weist das FA in der Beschwerdeerwiderung zutreffend darauf hin, daß der Inhalt dieser Erklärung sowohl in der Einspruchsentscheidung als auch in mehreren Schriftsätzen des FA wiedergegeben worden ist. Der Kläger hätte sie zudem während des Klageverfahrens im Wege der Akteneinsicht in Augenschein nehmen können (§ 78 FGO). Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch Gelegenheit gehabt, seine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit dieser Erklärung geltend zu machen. Er hat vorgetragen, daß alle drei Wohnungen des Hauses mit jeweils 102 qm exakt gleich groß seien und daß die zusätzlichen, seiner Wohnung zugerechneten 20 qm auf einen Anbau entfielen, der mit der Wohnung nichts zu tun habe. Dieses Vorbringen ist es jedoch, von dem der Kläger behauptet, es sei ihm abgeschnitten worden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß das FG dem Vorbringen des Klägers nicht gefolgt ist (Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 96 FGO, Tz. 22 a. E.).

Auch das Vorbringen des Klägers, ihm sei das Einreichen weiterer vorbereitender Schriftsätze verwehrt worden, führt nicht zur Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung wurden dem Vertreter des FA in der Sitzung vom 27. Juni 1990 neun Schriftsätze des Klägers vom 7., 8., 9., 18., 22. und 23. Juni 1990 übergeben. Außerdem hat der Kläger nach eigenem Vorbringen den ,,Klageantrag vom 27. Juni 1990" dem FG überreicht. In der mündlichen Verhandlung wurde der Sachverhalt - wie das fünfseitige Verhandlungsprotokoll ausweist - eingehend erörtert. Das Protokoll enthält keinen Hinweis darauf, daß dem Kläger die Vorlage weiterer Schriftsätze verwehrt worden wäre, noch weniger darauf, daß er deren wesentlichen Inhalt nicht mündlich vortragen konnte. Auch die Beschwerdebegründung läßt nicht erkennen, welche neuen Gesichtspunkte der Kläger nicht hätte vortragen können. Wenn der Vorsitzende auf eine Straffung des Klägervortrags eingewirkt hat, so war dies seine Pflicht und schon deshalb nicht zu beanstanden.

b) Mängel des Tatbestandes des FG-Urteils

Unzulänglichkeiten in der Darstellung des Tatbestandes können nur dann mit Erfolg als Verfahrensmängel gerügt werden, wenn die Feststellungen des FG keine Grundlage für die Nachprüfbarkeit der Entscheidung abgeben (Tipke / Kruse, a. a. O., § 105 FGO Tz. 5). Davon kann im Streitfall keine Rede sein. Dem FG-Urteil läßt sich eindeutig entnehmen, daß das Gericht von einer Wohnungsgröße von 121 qm ausgegangen ist.

c) Der - nicht substantiierte - Vorwurf mangelnder Sachverhaltsaufklärung ist erstmals nach Ablauf der Beschwerdefrist erhoben worden. Er kann der Beschwerde schon aus diesem Grund nicht zum Erfolg verhelfen (Klein / Ruban, a. a. O., Rdnr. 150).

d) Die gerügten Verfahrensmängel können schließlich auch deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil das FG-Urteil nicht auf ihnen beruhen kann (vgl. Klein / Ruban, a. a. O., Tz. 88 und 89). Denn auch wenn das FG als richtig unterstellt hätte, daß der Mietwert der Wohnung des Klägers - wie von ihm begehrt - um weitere . . . DM zu kürzen sei, hätte es im Wege der Saldierung berücksichtigen müssen, daß das FA der Steuerfestsetzung in der Einspruchsentscheidung Betriebsausgaben in Höhe von . . . DM zuviel zugrunde gelegt hat. In dieser Höhe sind nämlich ,,Mietaufwendungen" in dem Gewinn von . . . DM enthalten, der versehentlich aus der ersten Steuerfestsetzung übernommen wurde.

 

Fundstellen

BFH/NV 1991, 614

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