Entscheidungsstichwort (Thema)

"Hinreichende Erfolgsaussicht" bei PKH

 

Leitsatz (NV)

Prozeßkostenhilfe kann mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Revision dann nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller zur Begründung der Revision lediglich seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung durch das Finanzgericht setzt.

Der erfolglose Antrag auf Prozeßkostenhilfe löst keine Gerichtsgebühren aus.

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO §§ 114, 118 Abs. 1 Sätze 4-5; GKG § 1 Abs. 1 Buchst. c, § 11

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Antragstellers (Antragsteller) wegen verspäteter Einreichung der Klageschrift als unzulässig abgewiesen. Die Entscheidungsgründe befassen sich im wesentlichen mit der Frage, ob das bei Gericht nicht auffindbare Original vom 30. November 1981 einer dem Gericht am 31. August 1982 in Ablichtung vorgelegten Klageschrift rechtzeitig (innerhalb der Klagefrist) in den Machtbereich des Gerichts gelangt war. Zu dieser Frage war der Zeuge Z vernommen worden.

Mit der Revision wird die Aufhebung des FG-Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das FG Berlin beantragt. Zur Begründung wird vorgetragen, die Vernehmung des Zeugen habe eindeutig ergeben, daß dieser selbst die Klageschrift geschrieben . . . ,,und spätestens am 29. November beim Finanzgericht abgegeben habe". Diese Aussage sei glaubwürdig. Daß dieser Zeuge nicht mehr genau habe angeben können, wo sich der Briefschlitz des Briefkastens des FG befindet, sei nur verständlich. Bei dem Zeugen handele es sich um einen 76jährigen durch Herzinfarkt schwer behinderten alten Herrn, der sich trotz seiner Krankheit bereit gefunden habe, als Zeuge auszusagen, weil er sich verpflichtet gefühlt habe, der Wahrheit zu dienen und dem Antragsteller zu seinem Recht zu verhelfen. Soweit das FG aufgrund der Aussage des Zeugen Z zu dem Ergebnis gelangt sei, daß die Behauptung des Antragstellers über die rechtzeitige Klageerhebung nicht zutreffe, sei seitens des FG eine fehlerhafte Beweiswürdigung vorgenommen, die nicht im Einklang stehe zu den klaren und eindeutigen Bekundungen des Zeugen Z.

Der Antragsteller beantragt unter Bezugnahme auf dieses Revisionsvorbringen, ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist unbegründet.

Gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Das FG hat der Darlegung des Zeugen, ,,er habe die Klageschrift geschrieben und spätestens am 28. oder 29. November zum Gericht gebracht", insbesondere deshalb nicht geglaubt, weil der Zeuge auch ausgesagt hatte, ,,daß er sich an den konkreten Einzelfall nicht erinnern könne" und weil die Umstände (Öffnungszeiten der Poststelle des Gerichts) gegen die Richtigkeit der Darstellung des Zeugen sprachen.

Der Antragsteller setzt zur Begründung seiner Revision lediglich seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Würdigung durch das Gericht, legt aber nicht dar, warum letztere zwingend falsch sei, insbesondere gegen Denk- und allgemeine Erfahrungssätze verstoße. Die vom FG vorgenommene Würdigung ist denkgesetzlich möglich. Ob eine andere auch möglich gewesen wäre, ist unerheblich.

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 118 Abs. 1 Sätze 4, 5 ZPO, § 142 FGO, § 1 Abs. 1 Buchst. c, § 11 des Gerichtskostengesetzes).

 

Fundstellen

Haufe-Index 413819

BFH/NV 1985, 98

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