Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Trennung eines von Eheleuten angestrengten NZB-Verfahrens

 

Leitsatz (NV)

Die Trennung eines von Eheleuten angestrengten NZB-Verfahrens ist möglich, wenn hinsichtlich der Ehefrau eine andere Entscheidung mit einer anderen Kostenfolge zu treffen sein wird als sie auf die Beschwerde des Ehemannes hin ergangen ist.

 

Normenkette

FGO § 73 Abs. 1 S. 2

 

Gründe

1. Der erkennende Senat hat mit Entscheidung vom 16. Juli 1993 eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beschlossen, weil er den Kinderfreibetrag, der im Jahre 1987 Eltern mit nur einem Kind gewährt worden ist, mit dem Grundgesetz nicht für vereinbar hält. Mit der Vorlage an das BVerfG hat der Senat konkludent die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage bejaht. Dies gilt auch für das Jahr 1986, da der Kinderfreibetrag in diesem Jahr ebenfalls nur 2484 DM betragen hat.

Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision, mit denen wie im Streitfall die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage geltend gemacht wird, sind folglich begründet und somit entscheidungsreif.

Über die Aussetzung des Verfahrens wegen des vor dem BVerfG anhängigen Musterprozesses (s. Beschluß des erkennenden Senats vom 7. Februar 1992 III B 24, 25/91, BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408) ist in dem zugelassenen Revisionsverfahren zu entscheiden.

Im übrigen ergeht die Entscheidung über die Zulassung der Revision gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

2. Die Trennung des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 73 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung. Sie war möglich, weil hinsichtlich der Klägerin und Beschwerdeführerin zu 2 eine andere Entscheidung mit einer anderen Kostenfolge zu treffen sein wird als sie auf die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers zu 1 hin ergangen ist (vgl. hierzu z.B. den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 11. Februar 1988 V B 98/86, BFH/NV 1988, 724; s. auch Koch in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 73 Rdnr. 23).

 

Fundstellen

Haufe-Index 419719

BFH/NV 1994, 727

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