Entscheidungsstichwort (Thema)
NZB: Grundsätzliche Bedeutung, Mitwirkungspflichten gemäß § 90 Abs. 2 AO 1977, Nachweispflichten gemäß § 159 Abs. 1 AO 1977, Grundsatz “in dubio pro reo”
Leitsatz (NV)
1. In der Rechtsprechung des BFH ist bereits geklärt, (z.B. Urteil vom 28. Mai 1986 I R 265/83, BFHE 147, 105, BStBl II 1986, 732), dass den Steuerpflichtigen nur insoweit, als er sich auf einen Sachverhalt beruft, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs der AO 1977 bezieht, die Verpflichtung aus § 90 Abs. 2 AO 1977 trifft, den behaupteten Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen.
2. § 159 Abs. 1 AO 1977 ist unabhängig vom Vorhandensein eines Auslandsbezugs anwendbar. Gemäß § 159 Abs. 1 AO 1977 trifft den Steuerpflichtigen die Nachweispflicht, dass die Rechte oder Sachen der von ihm benannten Person gehören.
3. Der im Zusammenhang mit § 169 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 zu beachtende Grundsatz “in dubio pro reo” hindert das FG nicht, aufgrund seiner Feststellungen zu der vollen Überzeugung zu gelangen, dass eine Steuerhinterziehung vorliegt.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO 1977 § 90 Abs. 2, § 159 Abs. 1, § 169 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
FG des Landes Brandenburg (Urteil vom 28.04.2005; Aktenzeichen 6 K 206/04) |
Fundstellen
Dokument-Index HI1642182 |
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