Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsrecht Sonstiges Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist nicht unzulässig, wenn der Beschwerdeführer zur Begründung auf Ausführungen Bezug nimmt, mit denen er vorher vergeblich die Zulassung der Revision beim FG im Wege der Urteilsergänzung begehrt hatte.

Der BFH kann die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nur zulassen, wenn die Rechtsfragen, die nach Ansicht des Stpfl. von grundsätzlicher Bedeutung sind, für die Entscheidung im Revisionsverfahren maßgeblich sein können.

Begehrt der Stpfl. die Gewährung von Freibeträgen, die im Gesetz nicht vorgesehen sind, zum Ausgleich von Nachteilen, die ihm angeblich im Lohnsteuerabzugsverfahren entstanden sind, so kann es für die Entscheidung im Revisionsverfahren nicht erheblich sein, ob das Lohnsteuerabzugsverfahren und die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Betrieben gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG oder gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) verstößt.

 

Normenkette

GG Art. 3, 20, 100 Abs. 1; FGO §§ 109, 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 19.10.1967; Aktenzeichen 1 BvR 477/67)

 

Tatbestand

Die steuerpflichtigen Eheleute beziehen beide Einkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger Arbeit sowie aus Kapitalvermögen. Sie wurden im Jahr 1964 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Ihr Antrag auf Gewährung eines Freibetrages von je 1.200 DM bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wurde vom FA abgelehnt. Die Stpfl. begehren diesen Freibetrag zum Ausgleich von Nachteilen, die ihnen durch das Lohnsteuerabzugsverfahren entstanden seien. Sie meinen, Arbeitnehmer hätten durch den sofortigen Abzug der Lohnsteuer Zinsnachteile zu tragen, während die zur Einkommensteuer veranlagten Gewerbetreibenden und selbständig Tätigen durch vierteljährliche Vorauszahlungen, Anpassungsanträge und Stundungsanträge erhebliche Steuervorteile erreichen könnten. Das Lohnsteuerabzugsverfahren gewährleiste regelmäßig die volle Entrichtung der geschuldeten Steuer; dies gelte aber nicht für die Einkommensteuerveranlagungen, da die Finanzverwaltung und insbesondere die Betriebsprüfungsstellen nicht in der Lage seien, alle Einkommensteuerfälle zu prüfen bzw. rechtzeitig zu prüfen. Arbeitnehmer hätten im Gegensatz zu den veranlagten Steuerpflichtigen auch keine Möglichkeit, eine Steuerstundung oder Erlaß zu begehren. Die Erhebungsform der Lohnsteuer verstoße daher grundsätzlich gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG).

Die Klage der Stpfl. hatte keinen Erfolg. Das FG führte aus, für die begehrten Freibeträge bestehe keine Rechtsgrundlage. Die unterschiedliche steuerliche Belastung der Lohnsteuerpflichtigen und der zur Einkommensteuer veranlagten Steuerpflichtigen könne nicht dazu führen, ohne gesetzliche Grundlage die besondere Erhebungsform der Lohnsteuer der Einkommensteuer anzupassen. Der Gesetzgeber habe den Arbeitnehmern zum Ausgleich dafür, daß diese im Lohnsteuerverfahren ihre Steuern zeitnäher als die veranlagten Steuerpflichtigen entrichten müssen, durch das Steueränderungsgesetz vom 16. November 1964 (BGBl I 1964, 885, BStBl I 1964, 553) ab 1. Januar 1965 einen Arbeitnehmerfreibetrag von jährlich 240 DM gewährt; diese Steuervergünstigung könne nicht auf das Streitjahr 1964 rückbezogen werden. Die verschiedene Erhebungsform der Einkommensteuer und der Lohnsteuer verstoße nicht gegen Art. 3 GG. Sie führe nicht zu einer einseitigen Benachteiligung der Arbeitnehmer, da etwaigen Nachteilen und Ungleichheiten des Lohnsteuerabzugsverfahrens auch Vorteile gegenüberständen. Der Stpfl. habe auch nicht dargelegt, welche konkrete Vorschrift des EStG mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG nicht vereinbar sei. Es sei nicht angängig, in allgemeinen Ausführungen sich gegen die steuerliche Behandlung von Lohnsteuerpflichtigen zu wenden, ohne die angeblich grundgesetzwidrigen Vorschriften zu bezeichnen.

Da der Streitwert weniger als 1.000 DM beträgt, haben die Stpfl. eine Ergänzung des Urteils auf Zulassung der Revision beantragt. Ihr Antrag wurde vom FG als unbegründet abgelehnt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision haben die Stpfl. Beschwerde eingelegt, weil nach ihrer Auffassung der Streitfall grundsätzliche Bedeutung hat.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Wird die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, so muß in der Beschwerdeschrift gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO die grundsätzliche Bedeutung dargelegt werden. Es genügt also nicht, wenn der Stpfl. in der Beschwerdeschrift behauptet, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, und er sich im übrigen auf sein früheres Vorbringen bezieht (Ziemer-Birkholz, Finanzgerichtsordnung, § 115 Anm. 49). Der Begründungszwang ist ersichtlich darauf gerichtet, den BFH als Beschwerdegericht davon zu entlasten, sämtliche Eingaben des Beschwerdeführers im Vorverfahren und finanzgerichtlichen Verfahren darauf durchzusehen, worin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu erblicken ist. (Vgl. auch den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - II B 35/60 vom 28. Oktober 1960, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1961, 425 zu § 132 Abs. 3 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, der wörtlich dem § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht). Die Beschwerde ist im Streitfall aber zulässig, weil der Stpfl. zu ihrer Begründung auf Ausführungen Bezug nimmt, mit denen er vorher vergeblich die Zulassung der Revision beim FG im Wege der Urteilsergänzung nach § 109 FGO begehrt hatte; denn hier beschränkte sich das Vorbringen auf die gleiche Frage, über die auch im Beschwerdeverfahren zu befinden ist. Es wäre ein sinnwidriger Formalismus, wenn man in der Beschwerdeschrift das Abschreiben dieser Ausführungen verlangen würde.

Der Senat hat die Revision jedoch nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Das ist nur der Fall, wenn die für die Entscheidung maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Beschluß des Senats VI B 2/66 vom 15. Juli 1966, BFH 86, 708, BStBl III 1966, 628). Eine Rechtsfrage kann in diesem Sinne nur maßgeblich sein, wenn sie der tragende Grund, die notwendige Basis für eine Entscheidung über die Revision sein könnte (Eyermann-Fröhler, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl., Randnr. 14 zu § 132). Die Zulassung der Revision setzt daher voraus, daß zumindest eine konkrete Möglichkeit besteht, daß die als grundsätzlich angesehene Frage im Revisionsverfahren geklärt werden kann (Ziemer-Birkholz, a. a. O., § 115 Anm. 21; BVerwG-Urteil II C 37/53 vom 9. Dezember 1955, Die öffentliche Verwaltung 1957, 371; Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - I ZR 114/52 vom 26. Oktober 1953, NJW 1954, 110). Dies ist hier nicht der Fall.

Die Stpfl. erstreben mit der Klage die Gewährung von Freibeträgen zum Ausgleich von Nachteilen, die ihnen angeblich durch das Lohnsteuerabzugsverfahren entstanden seien. Der Senat könnte im Revisionsverfahren jedoch nur prüfen, ob das Urteil des FG, das die Revision abwies, auf einer Verletzung von Bundesrecht beruht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Wie die Stpfl. selbst einräumen, mußte das FG ihnen die beantragten Freibeträge verwehren, da solche Vergünstigungen in dem für das Streitjahr 1964 geltenden EStG 1961 nicht vorgesehen waren. Im Rahmen dieses Rechtsstreits können die vom Stpfl. aufgeworfenen Fragen nicht entscheidungserheblich sein. Sollte nämlich das Lohnsteuerabzugsverfahren gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) und gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) verstoßen, könnte der Senat den Stpfl. Freibeträge zum Ausgleich von hierauf beruhenden Nachteilen nicht gewähren; denn er ist nicht befugt, die Verfassungswidrigkeit von Vorschriften des EStG oder der AO festzustellen, durch die oder durch deren Auswirkung andere Steuerpflichtige begünstigt oder lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer benachteiligt werden. Der Senat könnte das Verfahren auch nicht nach Art. 100 Abs. 1 GG aussetzen und diese Frage dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vorlegen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist eine solche Vorlage unzulässig, wenn der Kläger mit der behaupteten Verfassungswidrigkeit eine begünstigende Regelung erstrebt, die für ihn im Gesetz nicht vorgesehen ist. Das BVerfG hat es stets abgelehnt, die Grenzen der rechtsprechenden Gewalt zu überschreiten und sich an die Stelle des Gesetzgebers zu setzen. Es hat daher im Rahmen von Normenkontrollverfahren zur Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften nicht Stellung genommen, wenn die erstrebte Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 GG) nur durch einen neuen Gesetzeswortlaut hätte wiederhergestellt werden können (Beschluß des BVerfG 1 BvL 149/52 vom 11. Juni 1958, NJW 1958, 1227; 1 BvL 19, 21/58 vom 14. April 1959, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 9 S. 250, 255 - BVerfGE 9, 250, 255 -; 1 BvL 14/61 vom 11. Oktober 1962, BVerfGE 14, 308, 311; 1 BvL 18/61 vom 14. November 1962, BVerfGE 15, 121, 125). Diese Grundsätze gelten auch im Streitfall, da die Gewährung von Freibeträgen nicht Aufgabe der Rechtsprechung, sondern Sache des Gesetzgebers ist.

Die Nichtzulassungsbeschwerde war daher wegen mangelnder Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen als unbegründet abzuweisen.

 

Fundstellen

BStBl III 1967, 531

BFHE 1967, 117

BFHE 89, 117

StRK, FGO:115 R 17

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