Entscheidungsstichwort (Thema)

Entscheidung nach Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG (Verfassungsbeschwerde - Az: 2 BvR 300/00 - nicht zur Entscheidung angenommen)

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 7

 

Gründe

Die Entscheidung ergeht gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI558147

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