Leitsatz (redaktionell)

Gibt die Finanzbehörde im Einspruchsverfahren zu erkennen, daß sie die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides nicht aussetzen werde, obwohl ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (für die Dauer des Einspruchsverfahrens) vorliegt, so ist ein beim Gericht gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auch dann zulässig, wenn er nach Zahlung der Steuer erstmals während der Anhängigkeit einer von der Finanzbehörde eingelegten Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gestellt wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Finanzbehörde ihre ablehnende Haltung geändert hat (Anschluß an BFH-Beschluß vom 8. Juni 1982 VIII B 29/82, BFHE 136, 67, BStBl II 1982, 608).

 

Normenkette

VGFG-EntlG Art. 3 § 7 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 1

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 21.09.1983 - II S 5/83 (V)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132118

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