Entscheidungsstichwort (Thema)

AdV eines nur die Grundstücksart betreffenden Fortschreibungsbescheides

 

Leitsatz (NV)

1. Die Vollziehung eines nur die Grundstücksart betreffenden Fortschreibungsbescheides kann ausgesetzt werden.

2. Zum Rechtsschutzbedürfnis eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung.

 

Normenkette

FGO § 69

 

Tatbestand

Die Kl. sind Eigentümer eines Hausgrundstückes, dessen Einheitswert ihnen zum 1. Januar 1980 zugerechnet wurde. Das Grundstück war als Zweifamilienhaus bewertet und der Wert auf 18 000 DM festgestellt worden. Nach den Angaben der Kl. haben diese das Gebäude im Jahre 1980 wesentlich umgestaltet, erweitert und modernisiert sowie teilweise aufgestockt. Das FA nahm zunächst zum 1. Januar 1981 mit Bescheid vom 20. Februar 1981 eine Wertfortschreibung vor und stellte den Einheitswert nunmehr auf 43 500 DM fest. Nach einer Ortsbesichtigung im November 1982 kam das FA zu dem Ergebnis, das Grundstück stelle seiner Art nach kein Zweifamilienhaus mehr dar. Mit Bescheid vom 18. März 1983, bezeichnet als Art- und Wertfortschreibungsbescheid mit dem Zusatz: ,,Der Bescheid ist nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert", stellte es auf den 1. Januar 1981 die Grundstücksart Einfamilienhaus und den Wert unverändert auf 43 500 DM fest.

Die Klage, mit der die Aufhebung dieses Bescheids begehrt wurde, hatte Erfolg. Das FG vertrat die Auffassung, die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 seien nicht erfüllt.

Mit Beschluß hat der Senat auf die Beschwerde des FA die Revision gegen das FG-Urteil zugelassen.

Die Kl. haben Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids gestellt. Das FA hat beantragt, diesen Antrag abzulehnen. Es ist der Ansicht, die Artfeststellung in einem Einheitswertbescheid sei wertneutral, so daß eine der Höhe nach bezifferbare Aussetzung der Vollziehung nicht gewährt werden könne. Auswirkungen habe die angegriffene Artfeststellung lediglich für die ESt der Kl. Die ESt (sowie die KiSt) 1981 bis 1985 sei aber mit Verwaltungsakten vom 28. März 1983 und vom 10. Oktober 1986 in Höhe des Betrages ausgesetzt worden, der sich allein aus der Artfeststellung Einfamilienhaus gegenüber der Artfeststellung Zweifamilienhaus ergebe.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag der Kl. auf Aussetzung der Vollziehung ist unzulässig. Zwar ist im Gegensatz zu der vom FA vertretenen Auffassung auch ein nur die Grundstücksart betreffender Fortschreibungsbescheid der Aussetzung der Vollziehung fähig. Diese hat dann für die Folgebescheide die Auswirkung, daß, solange die Vollziehung des Grundlagenbescheids ausgesetzt ist, von der Artfeststellung auszugehen ist, die durch den Artfortschreibungsbescheid abgelöst wurde.

Jedoch setzt auch der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ein Bedürfnis nach vorläufigem Rechtsschutz voraus, wie eine Klage zulässigerweise nur erhoben werden kann, wenn für den Kl. ein Rechtsschutzinteresse besteht (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 28. März 1986 V B 32/67, BFHE 92, 164, BStBl II 1968, 470, und vom 16. November 1977 VII S 1/77, BFHE 123, 427, BStBl II 1978, 69). An einem derartigen Rechtsschutzinteresse fehlt es im vorliegenden Fall.

Der Artfeststellung kommt steuerliche Bedeutung zu für die ESt (§ 21 a EStG) und für den GrSt-Meßbetrag und damit für die GrSt (§ 19 GrStG). Da sich die angefochtene Artfeststellung hinsichtlich der geringeren (§ 15 Abs. 2 GrStG) Steuermeßzahl für Einfamilienhäuser mit einem maßgebenden (§ 121 a BewG) Einheitswert von weniger als 75 000 DM zugunsten der Kl. auswirkt, kann die grundsteuerrechtliche Bedeutung der Artfeststellung für sich allein kein Rechtsschutzbedürfnis begründen. Hinsichtlich der ESt ist den Kl. im gleichen Umfang bereits vorläufiger Rechtsschutz gewährt worden, wie er als Folgeaussetzung zu gewähren wäre.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414960

BFH/NV 1988, 236

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