Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Richterablehnung; Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen PKH-Beschluss

 

Leitsatz (NV)

1. Ein Ablehnungsgesuch gegen einen ganzen Spruchkörper wegen der Mitwirkung an einer vorherigen Entscheidung ist unzulässig, wenn keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht werden, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers hindeuten können.

2. Eine Gegenvorstellung gegen einen ablehnenden PKH-Beschluss hat keinen Erfolg, wenn keine neuen Tatsachen, Beweismittel oder rechtlichen Gesichtspunkte vorgetragen werden, die Veranlassung zu einer günstigeren Beurteilung der Erfolgsaussichten geben könnten.

 

Normenkette

FGO § 51 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42 Abs. 2, § 45 Abs. 1

 

Tatbestand

Rz. 1

I. Die Klägerin, Antragstellerin und Rügeführerin (Klägerin) war in einem Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) unterlegen, in dem die Rechtmäßigkeit eines Bescheids streitig war, mit dem die Beklagte und Rügegegnerin (Familienkasse) die Festsetzung von Kindergeld aufhob und dieses zurückforderte. Im Anschluss daran beantragte die Klägerin ohne Erfolg Prozesskostenhilfe (PKH) für eine noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG. Die Klägerin wendet sich gegen den ablehnenden Beschluss des Senats vom 27. April 2009 III S 59/08 (PKH).

 

Entscheidungsgründe

Rz. 2

II. 1. Der Senat entscheidet in seiner nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin A sowie der Richter B und C, die die Klägerin als befangen abgelehnt hat.

Rz. 3

a) Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 42 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommt es darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, VII S 41/02, BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422).

Rz. 4

b) Das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, entscheidet nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO ohne dessen Mitwirkung. Es ist allerdings anerkannt, dass der Spruchkörper unter Mitwirkung des abgelehnten Richters bei rechtsmissbräuchlichen oder offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchen in alter Besetzung entscheidet. Ein derartiger Fall ist z.B. die Ablehnung eines ganzen Gerichts --Spruchkörpers-- (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 20. Juli 2007 1 BvR 2228/06, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2007, 3771). Im Streitfall hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 30. Mai 2009 pauschal die Richter abgelehnt, die an dem Beschluss vom 27. April 2009 III S 59/08 (PKH) mitgewirkt haben, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers deuten könnten (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422; Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 51 FGO Rz 106, m.w.N.).

Rz. 5

2. Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 27. April 2009 III S 59/08 (PKH) hat keinen Erfolg.

Rz. 6

a) Wie der BFH im Beschluss vom 1. Juli 2009 V S 10/07 (BFHE 225, 310, BStBl II 2009, 824) dargelegt hat, sind die Ausführungen des BVerfG in dessen Beschluss vom 25. November 2008 1 BvR 848/09 (NJW 2009, 829) dahin zu verstehen, dass es ausgeschlossen ist, gesetzlich geregelte Bindungen des Gerichts an seine eigenen Entscheidungen, wie sie sich insbesondere aus der Rechtskraft der Entscheidung auch zu Gunsten des anderen Verfahrensbeteiligten ergeben, ohne gesetzliche Grundlage mit Hilfe einer Gegenvorstellung zu übergehen. Anderes gilt dann, wenn das Fachgericht nach der maßgebenden gesetzlichen Regelung zu einer Abänderung seiner vorangegangenen Entscheidung befugt ist und ihm die Gegenvorstellung Anlass zu einer dahingehenden Prüfung gibt.

Rz. 7

b) Ein Beschluss, mit dem die Gewährung von PKH versagt wird, erlangt im Falle seiner Unanfechtbarkeit keine materielle Rechtskraft. Ein PKH-Antrag kann deshalb grundsätzlich wiederholt werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. März 2006 VI S 2/06 (PKH), BFH/NV 2006, 1097). Ein wiederholter Antrag ist jedoch nur zulässig, wenn neue Tatsachen, Beweismittel oder rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen werden, die Veranlassung zu einer für den Antragsteller günstigeren Beurteilung der Erfolgsaussichten geben könnten (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20. Oktober 1995 IX S 4/95, BFH/NV 1996, 256). Diese Voraussetzungen erfüllt die Gegenvorstellung nicht. Soweit die Klägerin geltend macht, der Sachverhalt sei im Senatsbeschluss vom 27. April 2009 III S 59/08 (PKH) unrichtig dargestellt, weil es darin heiße, dass die Geburtsurkunde den Beigeladenen (Herrn D) als leiblichen Vater ihrer Tochter benenne, ist darauf zu verweisen, dass insoweit nur Ausführungen des FG wiedergegeben sind.

Rz. 8

3. Gerichtsgebühren entstehen nicht (Senatsbeschluss vom 8. August 2005 III S 18/04, BFH/NV 2006, 76).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2285632

BFH/NV 2010, 454

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