Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung des Verfahrens wegen Inhaftierung eines Verfahrensbeteiligten

 

Leitsatz (NV)

1. Die Entscheidung, das Verfahren auszusetzen oder von der nach § 74 FGO bestehenden Möglichkeit der Aussetzung keinen Gebrauch zu machen, ist eine Ermessensentscheidung. Bei der Ermessensausübung sind prozeßökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Verfahrensbeteiligten abzuwägen.

2. § 247 ZPO ist nicht anwendbar, wenn der Verfahrensbeteiligte aus in seiner Person liegenden Gründen an der Ausübung seiner prozessualen Rechte gehindert ist. Die Straf- und Untersuchungshaft ist zwar eine obrigkeitliche Anordnung, durch die eine Person von der Kommunikation mit dem Prozeßgericht abgeschnitten werden kann. Sie ist aber ein nur in der Person des betreffenden Häftlings liegender Grund.

 

Normenkette

FGO §§ 74, 155; ZPO § 247

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 20.07.1994 - I B 200/93 (NV); BFH/NV 1995, 401

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132740

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