Entscheidungsstichwort (Thema)

Richterablehnung

 

Leitsatz (NV)

Das Institut der Richterablehnung ist grundsätzlich nicht geeignet, um gegen (vermeintlich) fehlerhafte Handhabung formellen oder materiellen Rechts vorzugehen.

 

Normenkette

FGO § 51 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2

 

Tatbestand

I. Der vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers, Antragstellers und Beschwerdeführers (Beschwerdeführer) gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) wurde von dem auch für die Klagesache zuständigen Senat des Finanzgerichts (FG) als unbegründet zurückgewiesen. Daraufhin hat der Prozeßbevollmächtigte im Namen des Beschwerdeführers den Antrag gestellt, den Berichterstatter in dieser Sache, den Richter am Finanzgericht A, als befangen abzulehnen.

Dieses Gesuch hat das FG -- ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters -- mit der Begründung zurückgewiesen, daß ein Befangenheitsgrund nicht erkennbar sei.

Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde verfolgt der Beschwerdeführer sein Begehren weiter. Zur Begründung verweist er "auf den gesamten Vortrag hier in diesen Verfahren".

Der Beklagte, Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) hat von der Möglichkeit, sich zu äußern, keinen Gebrauch gemacht.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach §51 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §42 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Maßgeblich hierfür ist, ob ein Beteiligter, von seinem Standpunkt aus, bei objektiver und vernünftiger Betrachtung, davon ausgehen darf, daß der Richter nicht unvoreingenommen, sondern willkürlich entscheiden wird (s. Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, §51 Rz. 37 und die dortigen Nachw.).

Hierfür gibt es im Streitfall -- wie auch aus dem angefochtenen Beschluß zu ersehen ist -- keinen Anhaltspunkt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpft sich in (zudem mehr oder weniger allgemein gehaltenen) Einwänden gegen die Richtigkeit des in der AdV-Sache ergangenen Beschlusses.

Das Institut der Richterablehnung ist jedoch grundsätzlich kein geeignetes Mittel, um gegen (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung vorzugehen (vgl. z.B. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 2. Juli 1996 X B 50, 52/96, BFH/NV 1997, 42; vom 27. März 1997 XI B 190/96, BFH/NV 1997, 780, und vom 30. Mai 1997 I B 17/97, BFH/NV 1998, 34; w. Nachw. bei Gräber, a.a.O., §51 Rz. 37ff.). Darum ergeben sich aus der Begründung einer gerichtlichen Entscheidung allein in der Regel ebenfalls keine Ablehnungsgründe. Ausnahmen hiervon kommen nach ständiger Rechtsprechung allenfalls bei gravierenden Verfahrensmängeln oder einer Häufung von Rechtsfehlern in Betracht, die ohne weiteres feststellbar sind (s. auch BFH-Beschlüsse vom 12. Juni 1997 V S 8/97, BFH/NV 1998, 38, und vom 25. Juli 1997 VI B 68/97, BFH/NV 1998, 61). Davon kann hier nicht die Rede sein.

Im Streitfall kommt noch hinzu, daß der Beschwerdeführer einen einleuchtenden Grund dafür schuldig geblieben ist, daß sich anläßlich der Begründung einer Kollegialentscheidung allein einer der mitwirkenden Richter -- und sei es auch der Berichterstatter -- als befangen erwiesen haben soll.

 

Fundstellen

Haufe-Index 302898

BFH/NV 1998, 1504

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