Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung; Sparerfreibetrag

 

Leitsatz (NV)

Mit der Rüge, der Sparerfreibetrag des § 20 Abs. 4 EStG verstoße im Vergleich zu anderen Einkunftsarten gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wird keine im allgemeinen Interesse klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). In der BVerfG-Rechtsprechung zur Erhebung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist geklärt, dass der Gesetzgeber die Besteuerung für einzelne Einkunftsarten auf die gesamtwirtschaftlichen Anforderungen ausrichten und entsprechend differenzieren kann. Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen darf er insbesondere die besondere Inflationsanfälligkeit dieser Einkunftsart und ihre Bedeutung für die existenzsichernde Versorgung und die Altersvorsorge berücksichtigen (BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654, unter C. II. 4.b).

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 4

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Mit der Rüge, der Sparerfreibetrag des § 20 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes verstoße im Vergleich zu anderen Einkunftsarten gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, wird keine im allgemeinen Interesse klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung).

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Erhebung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist geklärt, dass der Gesetzgeber nicht gehindert ist, die Besteuerung für einzelne Einkunftsarten auf die gesamtwirtschaftlichen Anforderungen auszurichten und entsprechend zu differenzieren. Er darf im Rahmen seines Entscheidungsspielraums Gemeinwohlanliegen verfolgen und diese im Vergleich zu anderen Zielen gewichten. Für die Einkünfte aus Kapitalvermögen darf er insbesondere die besondere Inflationsanfälligkeit dieser Einkunftsart und ihre Bedeutung für die existenzsichernde Versorgung und Altersvorsorge berücksichtigen (BVerfGE 84, 239, BStBI II 1991, 654, unter C. II. 4. b).

 

Fundstellen

BFH/NV 2000, 1095

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