Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlagepflicht des BFH an den EuGH

 

Leitsatz (redaktionell)

Der BFH ist nicht verpflichtet, eine Sache gem. Art. 177 Abs. 3 EWGV dem EuGH vorzulegen, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, daß für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Das anzuwendende Gemeinschaftsrecht kann dabei auch die Frage betreffen, ob die Kommission das ihr im Rahmen der Abschöpfungsberechnung und Abschöpfungsfestsetzung zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.

 

Normenkette

EWGV Art. 177 Abs. 3

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 21.06.1988; Aktenzeichen 2 BvR 934/83)

 

Gründe

Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden, daß der Senat auf Grund dessen durch Beschluß entscheiden kann und dieser Beschluß keiner weiteren Begründung bedarf (Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Sie hatten Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.

Die Äußerung der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) in ihrem Schriftsatz vom 18. März 1983 führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Dies gilt insbesondere hinsichtlich ihrer Auffassung, der Senat sei auf Grund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 283/81 verpflichtet, die Sache gem. Art. 177 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dem EuGH vorzulegen. Nach dem EuGH-Urteil braucht der Bundesfinanzhof als letztinstanzliches Gericht u.a. dann nicht vorzulegen, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, daß für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin kann dabei das anzuwendende Gemeinschaftsrecht auch die Frage betreffen, ob die Kommission das ihr im Rahmen der Abschöpfungsberechnung und -festsetzung zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Diese Frage hat der Senat in Übereinstimmung mit dem Finanzgericht einstimmig bejaht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1875065

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge