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BFH Beschluss vom 20.03.1998 - V B 138/97 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuersatz für Anzeigenzeitung

 

Leitsatz (NV)

Für die Entscheidung über den Steuersatz einer Zeitung, die Anzeigen und Theater- und Kinoprogramme veröffentlicht, ist die EG-Richtlinie über irreführende Werbung ohne Bedeutung.

 

Normenkette

UStG 1980 § 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 1, Nr. 49 Buchst. b der Anlage zum UStG; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Tatbestand

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) setzte die Umsatzsteuer gegen den Rechtsvorgänger des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) in den angefochtenen Umsatzsteueränderungsbescheiden 1988 und 1989 für die Lieferungen der Zeitung " ... " mit dem regelmäßigen und nicht -- wie von dem Kläger beansprucht -- mit dem ermäßigten Steuersatz (§12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 49 Buchst. b der Anlage zum Umsatzsteuergesetz -- UStG -- 1980) fest. Die Zeitung enthielt überwiegend kostenlos abgedruckte private Kleinanzeigen mit Angeboten zum Verkauf von Gegenständen oder für die Ausführung von Dienstleistungen, wie sie auch im Anzeigenteil einer Tageszeitung erscheinen. Außerdem wurden -- gegen Entgelt -- großräumige Anzeigen gewerblicher Anbieter und Kino- und Theaterprogramme veröffentlicht.

Das FA vertrat in den angefochtenen Steuerbescheiden die Auffassung, die Zeitung diene überwiegend Werbezwecken. Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) weitgehend ab. Es führte zur Begründung u. a. aus, von der Steuerermäßigung für die Lieferung von Zeitschriften und anderen periodischen Druckschriften (§12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 49 Buchst. b der Anlage zum UStG 1980) seien ausdrücklich "Anzeigenblätter, Annoncen-Zeitungen und dergleichen, die überwiegend Werbung enthalten," ausgenommen. Die von dem Rechtsvorgänger des Klägers herausgegebene Zeitung sei eine typische Annoncen- Zeitung. Auch die nichtgeschäftlichen Kleinanzeigen von Privatpersonen dienten der Werbung, weil sie Leistungsangebote veröffentlichten, die auf Zahlung eines Entgelts ausgerichtet seien. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundesfinanzhofs (BFH) wies das FG darauf hin, daß die unterschiedliche Besteuerung von Zeitungen und von Annoncen-Zeitungen verfassungsrechtlich unbedenklich sei.

Mit der Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision.

Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) sei, so begründet der Kläger sein Begehren, wegen Verletzung des Gleichheitsprinzips nach dem Grundgesetz (GG) geboten, weil Fernseh- und Radioprogrammzeitschriften generell nur mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert würden. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sei außerdem gegeben, weil das FG vorrangiges Gemeinschaftsrecht nicht angewendet habe. Nach Art. 2 der Richtlinie des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung (84/450/EWG) -- Richtlinie 84/450/EWG -- (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1984 Nr. L 250, 17) sei "Werbung"im Sinne der bezeichneten Richtlinie jede Äußerung bei der Ausübung einer geschäftlichen, nicht aber bei einer privaten Tätigkeit.

Die Revision sei schließlich wegen Verfahrensfehlern zuzulassen, auf denen das Urteil beruhen könne (§115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), weil das FG seine Aufklärungspflicht nach §76 Abs. 1 Satz 1 FGO dadurch verletzt habe, daß es der Behauptung nicht nachgegangen sei, bei der streitbefangenen Zeitung handele es sich nicht um ein Anzeigen-, sondern um ein Offertenblatt.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch wegen des gerügten Verfahrensmangels zuzulassen.

Für die Beschwerdeentscheidung sind nur die innerhalb der Beschwerdefrist vorgebrachten Gründe für die Zulassung der Revision zu berücksichtigen.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebende Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BFH-Beschlüsse vom 31. August 1994 II B 68/94, BFH/NV 1995, 240; vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Die bezeichnete grundsätzliche Bedeutung kommt nur Rechtsfragen zu, die klärungsbedürftig und nicht bereits geklärt sind.

a) In dem angestrebten Revisionsverfahren stellt sich die von dem Kläger dargelegte Vorrangwirkung der Richtlinie 84/450/EWG für den Streitfall nicht. Die bezeichnete Richtlinie ist zur Angleichung der Rechtsvorschriften über die irreführende Werbung, somit nicht zur Angleichung von steuerrechtlichen Vorschriften, ergangen. Sie kann weder für die unmittelbare Anwendung im einzelstaatlichen Steuerrecht noch für die richtlinienkonforme Auslegung einzelstaatlicher Steuerrechtsvorschriften bedeutsam sein. Deshalb hat sie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in seinem Urteil vom 17. November 1993 Rs. C- 68/92 -- Kommission/Französische Republik -- (Slg. 1993, I-5881, 5899, Umsatzsteuer-Rundschau -- UR -- 1994, 74, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -- HFR -- 1995, 353) zur Bestimmung des Ortes für "Leistungen auf dem Gebiet der Werbung" nach Art. 9 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) auch nicht herangezogen.

Hinzu kommt, daß die im Streitfall maßgebende Auslegung des Begriffs der Annoncen-Zeitungen (§12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 i. V. m. Nummer 49 Buchst. b der Anlage zum UStG 1980 und dem Hinweis auf Position 49.02 des Gemeinsamen Zolltarifs -- GZT --) eigenen Regeln und Gesetzen des Zolltarifrechts unterliegt (vgl. EuGH-Urteil vom 9. August 1994 Rs. C-393/93 -- Stanner --, Slg. 1994, I-4011 Rz. 14, 15). Die Auslegung zolltariflicher Vorschriften kann nicht nach außerzolltariflichem Recht ausgerichtet werden. Durch die ständige Rechtsprechung des BFH ist aber geklärt, daß es sich auch um Annoncen-Zeitungen (die nicht den begünstigten Zeitungen aus Positionen 49.02 GZT entsprechen) handelt, wenn sie überwiegend Kleinanzeigen in der Form von Verkaufsanzeigen durch nicht gewerblich tätige Privatleute enthalten (BFH-Urteil vom 2. April 1996 VII R 119/94, BFHE 180, 231, UR 1996, 338, m. w. N.). Auch die nichtgeschäftliche private Werbung wird von den in der Tarifst. 49.11 GZT bezeichneten "Drucken, die überwiegend Werbezwecken dienen", umfaßt (BFH-Urteil vom 26. Februar 1991 VII R 127/89, BFH/NV 1991, 779).

Zweifel an einer richtlinienkonformen Umsetzung der Steuerermäßigung für Zeitungen und dem Ausschluß von Druckerzeugnissen, die Werbezwecken dienen, nach Maßgabe der Vorgaben in der Richtlinie 77/388/EWG oder ihrer Auslegung, bestehen nicht. Die Umsetzung der bezeichneten Steuerermäßigung beruht auf Art. 12 Abs. 3, Anhang H Kategorie 6 der Richtlinie 77/388/EWG. Nach Kategorie 6 sind von den Gegenständen, auf deren Lieferungen der ermäßigte Steuersatz angewandt werden kann, ausgenommen "Druckerzeugnisse, die vollständig oder im wesentlichen Werbezwecken dienen". Die Mitgliedstaaten können bei der Übertragung der mit dem ermäßigten Steuersatz lieferbaren Gegenstände aus den in Anhang H enthaltenen Kategorien in ihre einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den genauen Geltungsbereich der betreffenden Kategorien anhand der kombinierten Nomenklatur abgrenzen. Dies ist in §12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 i. V. m. Nr. 49 Buchst. b der Anlage zum UStG 1980 und dem Hinweis auf Position 49.02 GZT richtlinienkonform geschehen.

b) Soweit der Kläger einen Gleichheitsverstoß daraus ableitet, daß Zeitschriften, die Fernseh- und Radioprogramme abdrucken, mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert werden, ist allein dadurch die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage für den Streitfall nicht dargetan. Abgesehen davon, daß der Kläger nicht dargelegt hat, daß sein Rechtsvorgänger ebenfalls derartige Programme veröffentlicht hat, fehlen Ausführungen darüber, weshalb der Inhalt der Annoncen-Zeitungen und der sog. Programmzeitschriften vergleichbar seien. Auch setzt sich der Kläger, was notwendig gewesen wäre, nicht mit der vom FG herangezogenen Rechtsprechung des BVerfG (Urteil vom 5. März 1974 1 BvR 712/68, BStBl II 1974, 267 unter C. IV. 1. b) auseinander. Danach braucht der Gesetzgeber nicht alle Kommunikationsmittel (darunter die erwähnten Drucke zu Werbezwecken) einheitlich zu begünstigen. Einen Verstoß des Gesetzgebers gegen Art. 3 Abs. 1 GG hat das BVerfG darin nicht erkannt.

2. Die Revision ist im Streitfall auch nicht wegen Verfahrensmängeln i. S. von §115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen.

Verfahrensmängel sind Verstöße des FG gegen den in Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts geregelten Ablauf des Verfahrens. Bei der Prüfung, ob und wodurch das FG das Verfahren vorschriftswidrig durchgeführt hat, ist von der sachlich-rechtlichen Auffassung des FG auszugehen (ständige Rechtsprechung des BFH, z. B. Beschluß vom 27. Januar 1997 V B 83/96, BFH/NV 1997, 766, m. w. N.). Somit ist auch für die Frage, ob und welche Tatsachen das FG von Amts wegen aufklären (§76 Abs. 1 Satz 1 FGO) mußte, um den Streitfall zu entscheiden, die Rechtsauffassung des FG über das materielle Recht maßgebend.

Soweit der Kläger Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das FG rügt (§76 Abs. 1 Satz 1 FGO), weil das FG nicht untersucht habe, daß es sich bei der streitbefangenen Zeitung um eine Offerten-Zeitung handele, hätte er in der Beschwerdeschrift darlegen müssen, welche Tatsachenbehauptung aufklärungsbedürftig gewesen sei, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen das FG nicht ausgeschöpft habe, weshalb er nicht selbst eine entsprechende Beweiserhebung beantragt habe oder weshalb sich dem FG die Beweiserhebung ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluß vom 28. Juli 1997 VIII B 68/96, BFH/NV 1998, 29, m. w. N.). Hätte der Kläger diesen Anforderungen entsprochen, hätte sich ergeben, daß das FG auf Grund der ihm vorgelegten Ausgaben der zu beurteilenden Zeitschrift eine Schlußfolgerung rechtlicher Art -- anders als der Kläger -- gezogen hat.

 

Fundstellen

BFH/NV 1998, 1380

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