Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (redaktionell)

Für die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde genügt nicht, wenn die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache lediglich behauptet und im übrigen nur die vom Urteil des Finanzgerichts abweichende Rechtsauffassung dargestellt wird. Erforderlich ist vielmehr die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage und ihrer Bedeutung für die Allgemeinheit.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 29.10.1990; Aktenzeichen 2 BvR 264/90)

 

Gründe

Für die Zulässigkeit einer auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützten Nichtzulassungsbeschwerde genügt es nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht, wenn die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lediglich behauptet und im übrigen nur die vom Urteil des Finanzgerichts (FG) abweichende Rechtsauffassung dargestellt wird. Erforderlich ist vielmehr die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung. Dazu sind regelmäßig Ausführungen in der Beschwerdeschrift notwendig, weshalb die durch den Rechtsstreit aufgeworfene Rechtsfrage (z.B. wegen gegensätzlicher Entscheidungen der FG oder unterschiedlicher Auffassungen im Schrifttum) einer Klärung durch den Bundesfinanzhof bedarf. Außerdem muß in der Regel auf die Bedeutung der Frage für die Allgemeinheit eingegangen werden (vgl. Klein/Ruban, Der Zugang zum Bundesfinanzhof, Tz. 155 ff.). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift des Klägers und Beschwerdeführers nicht gerecht.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Verlängerung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 3. Dezember 1987 (BGBl I 1987, 2442) ohne Angabe weiterer Gründe.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1934948

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