Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfolgsaussicht als Voraussetzung für Prozeßkostenhilfe

 

Leitsatz (NV)

Ein nur allgemein gehaltenes Infragestellen der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen reicht nicht aus, um die Überzeugung von der Möglichkeit einer die Rechtsverfolgung stützenden Beweisführung zu vermitteln.

 

Normenkette

FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1

 

Gründe

Der Senat hält die Beschwerde gegen den die Gewährung von Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß des Finanzgerichts aus den Gründen der Vorentscheidung für unbegründet und sieht demzufolge von einer weiteren Begründung ab (§ 113 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung). Die die Vorentscheidung tragende Erwägung, aufgrund der Angaben des H sei davon auszugehen, daß der Antragsteller von H unversteuerte Zigaretten erworben habe, wird durch das lediglich gegen die zusätzliche Begründung ("zudem") gerichtete Beschwerdevorbringen nicht berührt. Das bloße -- allgemeine -- Infragestellen der Glaubwürdigkeit des H reicht nicht aus, um die Überzeugung von der Möglichkeit einer die Rechtsverfolgung stützenden Beweisführung zu vermitteln (vgl. Senatsbeschluß vom 12. April 1994 VII B 39/94, BFH/NV 1995, 62).

 

Fundstellen

BFH/NV 1995, 1088

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