Entscheidungsstichwort (Thema)

Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung

 

Leitsatz (NV)

Eine Gegenvorstellung ist nur statthaft, wenn substantiiert dargetan wird, daß die angegriffene -- formell rechtskräftige -- Gerichtsentscheidung entweder unter Verletzung des Rechts auf Gehör oder unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters ergangen ist.

 

Normenkette

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 Abs. 1

 

Gründe

Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft.

Gegen den Beschluß des Senats vom ... ist nach der Finanzgerichtsordnung ein Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Aufhebung oder Änderung einer -- formell rechtskräftigen -- Entscheidung auf Gegenvorstellung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich nicht möglich (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Dezember 1994 X B 124/93, BFH/NV 1995, 534, m. w. N.). Soweit ausnahmsweise aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der obersten Gerichtshöfe des Bundes eine Abänderung formell rechtskräftiger Entscheidungen aufgrund einer Gegenvorstellung für zulässig gehalten wird, betrifft dies nur Fälle, in denen die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --) beruht oder unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Diese Voraussetzungen einer Gegenvorstellung müssen substantiiert dargetan werden (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Juli 1993 VII S 6/93, BFH/NV 1994, 250, m. w. N.). Ein solcher Fall ist hier nicht vorgetragen; er liegt auch nicht vor.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423614

BFH/NV 1996, 631

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