Entscheidungsstichwort (Thema)

Einwände gegen die materielle Richtigkeit eines Urteils kein Verfahrensmangel

 

Leitsatz (NV)

  1. Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor, wenn lediglich gerügt wird, das FG habe sich mit vorgebrachten Entschuldigungsgründen nicht ausreichend auseinander gesetzt.
  2. Zur mangelnden Substantiiertheit des Vorwurfs, das FG habe Angehörige der Finanzverwaltung nicht vernommen sowie eine Niederschrift über einen Erörterungstermin nicht zugesandt.
 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 2-3

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 19.01.2000 - IV B 69/99 (NV); BFH/NV 2000, 860

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1133188

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