Entscheidungsstichwort (Thema)

Abweichung der Vorentscheidung von einem Urteil des EuGH

 

Leitsatz (NV)

Die behauptete Abweichung der Vorentscheidung von einem Urteil des EuGH kann -- bei hinreichender Darlegung eines Zulassungsgrundes -- nur die Zulassung der Revision nach §115 Abs. 2 Nr. 1 FGO eröffnen (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Anm. 19).

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 66779

BFH/NV 1998, 56

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