Entscheidungsstichwort (Thema)

Minimalanforderungen an die Revisionsbegründung

 

Leitsatz (NV)

Wer im Fall der Nichtzulassung Revision einlegt und keinen der in §116 FGO abschließend aufgezählten Gründe geltend macht, kann für sein Begehren keine Sachprüfung erreichen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 1, §§ 116, 126; BFHEntlG Art. 1 Nr. 5

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat gegen das -- mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene -- Urteil Revision eingelegt, obwohl das Finanzgericht (FG) dieses Rechtsmittel nicht zugelassen hat, und rügt Verletzung der Sachaufklärungspflicht.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) hat von der Möglichkeit, sich zu äußern, keinen Gebrauch gemacht.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unzulässig.

Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet abweichend von §115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Revision nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. Weder die eine noch die andere Voraussetzung ist hier erfüllt.

Da der Kläger auch keinen der Gründe geltend macht, die gemäß §116 FGO die zulassungsfreie Revision rechtfertigen (zum abschließenden Charakter dieser Regelung: Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, §116 Rz. 1), war nach §126 Abs. 1 FGO zu verfahren.

 

Fundstellen

BFH/NV 1998, 1114

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