Entscheidungsstichwort (Thema)

Notwendiger Inhalt einer Verlustübernahmevereinbarung bei GmbH als Organgesellschaft

 

Leitsatz (NV)

Der Senat hält an der Rechtsprechung fest, derzufolge eine körperschaftsteuerliche Organschaft mit einer GmbH als Organgesellschaft nach § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG voraussetzt, dass ausdrücklich eine Verlustübernahme entsprechend § 302 Abs. 1 und 3 AktG vereinbart worden ist (Anschluss an die BFH-Urteile vom 29.3.2000 I R 43/99, BFH/NV 2000, 1250 und vom 22.2.2006 I R 74/05, BFH/NV 2006, 1513).

 

Normenkette

KStG § 17 S. 2 Nr. 2; AktG § 302

 

Verfahrensgang

Hessisches FG (Urteil vom 19.01.2006; Aktenzeichen 11 K 791/05)

 

Gründe

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Auch unter Berücksichtigung der im Schrifttum und im Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22. Juni 2005  13 K 244/04 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1556) geäußerten Gegenargumente hält der Senat an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 17 Satz 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) fest. Diese Rechtsprechung ist zuletzt in den Urteilen des I. Senats vom 22. Februar 2006 I R 73/05 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2006, 1009) und I R 74/05 (BFH/NV 2006, 1513) bestätigt worden.

Nach Auffassung des beschließenden Senats ist der Wortlaut des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG eindeutig. Daher stellt sich lediglich die Frage, ob der Gesetzgeber mit seiner Regelung das ihm eingeräumte Ermessen in verfassungswidriger Weise überschritten hat. Diese Frage ist zu verneinen. Die in § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG geforderte "Vereinbarung … der Verlustübernahme" ist im Hinblick auf ihren Erklärungswert, ihre leichte Überprüfbarkeit sowie ihre Warnfunktion mit einer im Wege der analogen Anwendung des § 302 Abs. 3 des Aktiengesetzes auf die GmbH gewonnenen gesetzlichen Verpflichtung nicht vergleichbar. Der Senat verweist insoweit auf die Begründung in den BFH-Urteilen in BFH/NV 2006, 1513 und vom 29. März 2000 I R 43/99 (BFH/NV 2000, 1250).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2035051

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge