Entscheidungsstichwort (Thema)

Kfz-Steuer wegen widerrechtlicher inländischer Nutzung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen

 

Leitsatz (NV)

1. Hat das FG das Erfordernis der inländischen Zulassung des Fahrzeugs und damit seine widerrechtliche Benutzung unter dem ausländischen Kennzeichen allein auf den regelmäßigen Standort des Fahrzeugs im Inland gestützt, so kann die Zulassung der Revision nicht mit der Begründung erreicht werden, von der Feststellung eines inländischen Wohnsitzes dürfe nicht auf den inländischen Standort eines Fahrzeugs geschlossen werden, weil das einer inländischen Zwangsanmeldung gleichkomme und die EU-Freizügigkeit einschränke.

2. Zu den Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe der Sicherung der Rechtsprechungseinheit und der Verfahrensmängel der unzureichenden Sachaufklärung und der Verletzung rechtlichen Gehörs.

3. Die Unrichtigkeit des Tatbestandes des finanzgerichtlichen Urteils kann nicht im Rechtsmittelverfahren, sondern nur durch einen binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils zu stellenden Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes nach § 108 Abs. 1 FGO geltend gemacht werden.

 

Normenkette

KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 5; FGO §§ 76, 93 Abs. 1, § 96 Abs. 2, § 108 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nrn. 1-3, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

Hessisches FG (Urteil vom 01.06.2005; Aktenzeichen 5 K 3145/03)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1560808

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