Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine ausreichende Darlegung grundsätzlicher Bedeutung bei Verweisung auf eigene Schriftsätze

 

Leitsatz (NV)

Die pauschale Verweisung auf einen eigenen Schriftsatz an das Finanzgericht genügt den Anforderungen an die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung nicht.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3

 

Verfahrensgang

FG Hamburg

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und war zu verwerfen.

Die in der Beschwerdeschrift enthaltene Begründung entspricht nicht den Form erfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Verfahrensmängel sind in keiner Weise substantiiert und deshalb vom Senat nicht überprüfbar.

Eine Darlegung der von der Klägerin geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung hätte erfordert, daß die Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift mindestens konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung über den Einzelfall hinaus eingeht (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479 m. w. N.). Dem genügt die pauschale Verweisung auf die Ausführungen in dem an das Finanzgericht (FG) gerichteten Schriftsatz vom 14. August 1992 nicht. Diese Bezugnahme wird nicht dem Zweck des Begründungszwangs gerecht, den BFH davon zu entlasten, selbst die grundsätzliche Bedeutung der Rechts sache anhand der Akten ermitteln zu müssen (BFH-Beschlüse vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625; vom 26. April 1988 III B 1/88, BFH/NV 1990, 105; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 57).

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861) i. d. F. des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2236) ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419957

BFH/NV 1995, 514

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge