Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz (NV)
Die für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg ist nicht vorhanden, wenn der Antragsteller nicht mit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist rechnen kann. Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht, wenn der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erst sieben Monate nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellt wird.
Normenkette
FGO §§ 56, 115 Abs. 3, § 142; ZPO § 114
Verfahrensgang
FG Köln |
Fundstellen
BFH/NV 1990, 105 |
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