Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltendmachung einer Grundsteuerbefreiung; Herrichten eines Grundstücks für den steuerbegünstigten Zweck

 

Leitsatz (NV)

1. Eine vermeintliche Grundsteuerbefreiung muß nicht durch Anfechtung des Grundsteuermeßbetragsbescheids, sondern darf auch durch Anfechtung des Einheitswertfeststellungsbescheids geltend gemacht werden.

2. Hergerichtet für den steuerbegünstigten Zweck wird ein Grundstück, wenn es in seinem bisherigen tatsächlichen Zustand verändert und dadurch geeignet gemacht wird für den steuerbegünstigten Zweck. Das Aufstellen eines Bauschildes genügt nicht.

 

Normenkette

AO 1977 §§ 179, 184 Abs. 1; BewG 1965 i.d.F. des EGAO 1977 § 18; BewG 1965 i.d.F. des EGAO 1977 § 19; FGO § 126 Abs. 4; BFHEntlG Art. 1 Nr. 7; GrStG § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, § 7

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Gründe

Die Revision des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) gegen das Urteil des FG (EFG 1984, 410, Nr. 445) ist nach einstimmiger Auffassung des erkennenden Senats zurückzuweisen (§ 126 Abs. 4 FGO). Eine mündliche Verhandlung hält er nicht für erforderlich. Zwar ergeben die Entscheidungsgründe eine Verletzung bestehenden Rechts insofern, als das Finanzgericht (FG) angenommen hat, der Streit über die Grundsteuerbefreiung könne ,,nicht in dem Feststellungsverfahren über den EW ausgetragen", sondern müsse im Grundsteuermeßbetragsverfahren entschieden werden. Indes durfte der Kläger die vermeintliche Grundsteuerbefreiung auch durch Anfechtung des Einheitswertfeststellungsbescheids geltend machen (Urteil BFH vom 24. Juli 1985 II R 227/82, BFHE 144, 201, 203, BStBl II 1986, 128, das dem FG im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht bekannt sein konnte).

Die Entscheidung stellt sich aber aus folgenden Gründen als richtig dar: Der Grundbesitz des Klägers ist nicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b des Grundsteuergesetzes (GrStG) von der Grundsteuer befreit, weil er im Nachfeststellungszeitpunkt (1. Januar 1980) nicht für den steuerbegünstigten Zweck (Errichtung eines Kindergartens) ,,hergerichtet" (§ 7 GrStG), d. h. in seinem bisherigen tatsächlichen Zustand verändert und dadurch geeignet gemacht worden war für den steuerbegünstigten Zweck (vgl. BFH-Urteil vom 13. November 1985 II R 237/82, BFHE 145, 235, BStBl II 1986, 191). Hierfür reichte nicht aus, daß der Kläger ein Bauschild aufgestellt hatte mit dem Hinweis, daß dort ein Kindergarten errichtet werde. Die Beteiligten sind hiervon unterrichtet und gehört worden (Verfügung des Vorsitzenden vom 6. Februar 1986; Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 17. März 1986). Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

Haufe-Index 414506

BFH/NV 1986, 637

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