Leitsatz (amtlich)

Wer eine Klage zurücknimmt, kann als Schuldner der Gerichtskosten nur in Anspruch genommen werden, wenn er das Verfahren der betr. Instanz beantragt hat oder ihm die Kosten durch gerichtliche Entscheidung auferlegt worden sind. § 136 Abs. 2 FGO allein ist keine Rechtsgrundlage für seine Inanspruchnahme.

 

Normenkette

GKG a.F. §§ 95, 99; FGO § 136 Abs. 2

 

Gründe

Die Erinnerung ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Kostenrechnung.

Wer Schuldner der Gerichtskosten ist, regelt der Achte Abschnitt des Gerichtskostengesetzes alter Fassung (GKG a. F.), der im vorliegenden Fall nach Art. 5 § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom 20. August 1975 (KostÄndG 1975) noch Anwendung findet. Dieser Abschnitt regelt nach seinem Wortlaut nur die Kostenschuldnerschaft in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten; er findet aber auf das finanzgerichtliche Verfahren sinngemäße Anwendung (vgl. § 140 Abs. 1 FGO a. F.; Lauterbach/Hartmann, Kostengesetze, 17. Aufl., Übersicht vor § 95 GKG Anm. 1 E). Kostenschuldner ist nach diesen Vorschriften derjenige, "der das Verfahren der Instanz beantragt hat" (§ 95 Abs. 1 GKG a. F.), ferner derjenige, "dem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind" (§ 99 Nr. 1 GKG a. F.).

Im vorliegenden Fall fehlt es an einer gerichtlichen Entscheidung über die Kosten des Verfahrens i. S. des § 99 Nr. 1 GKG a. F. Im Beschluß des FG vom 6. Januar 1975 kann eine solche Entscheidung nicht gesehen werden. Sein Tenor enthält nur die Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens, aber keine Kostenentscheidung (vgl. auch § 144 FGO). Im Hinweis des FG in der Begründung dieser Entscheidung, die Einspruchsführerin trage mit der Klagerücknahme kraft Gesetzes die Kosten des Verfahrens, kann eine Kostenentscheidung i. S. des § 99 Nr. 1 GKG a. F. nicht gesehen werden. Dies wäre nicht vereinbar mit Sinn und Zweck dieser Bestimmung, die klare Verhältnisse in der Frage, wer Kostenschuldner ist, schaffen will.

Danach fehlt es also im vorliegenden Fall an einem sonstigen Kostenschuldner nach § 99 GKG a. F. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 136 Abs. 2 FGO, wonach die Kosten zu tragen hat, wer eine Klage zurücknimmt. Diese Bestimmung regelt lediglich die Kostentragungspflicht und ist, falls eine Kostenentscheidung beantragt wird (§ 144 FGO), Grundlage für eine entsprechende gerichtliche Entscheidung. Sie regelt dagegen nicht die Frage, wer im konkreten Fall Kostenschuldner ist und als solcher in ein Verhältnis zur Staatskasse tritt. Das ergibt sich allein aus den zitierten Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes.

Die Erinnerungsführerin ist auch nicht nach § 95 GKG a. F. Kostenschuldnerin geworden. Danach ist Schuldner nur, "wer das Verfahren der Instanz beantragt hat". Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Kosten des Revisionsverfahrens V 60/65. Dieses ist vom FA als Revisionskläger beantragt worden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72061

BStBl II 1977, 354

BFHE 1977, 304

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