Entscheidungsstichwort (Thema)

Abhängigkeit der Grundförderung nach § 10 e EStG vom Gesamtbetrag der Einkünfte nicht verfassungswidrig

 

Leitsatz (NV)

Es verstößt weder gegen Art. 3 noch gegen Art. 6 GG, daß die Grundförderung nach § 10 e EStG ab 1992 Alleinstehenden mit Kindern und Alleinstehenden ohne Kinder nur noch gewährt wird, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte im jeweiligen Veranlagungszeitraum 120 000 DM nicht übersteigt. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hierin nicht.

 

Normenkette

EStG i.d.F. ab 1992 § 10e Abs. 5a

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer steuerrechtlichen Vorschrift kommt zwar eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung in Betracht. Es verstößt jedoch weder gegen Art. 3 noch gegen Art. 6 des Grundgesetzes (GG), daß die Grundförderung nach § 10 e des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab 1992 Alleinstehenden mit Kindern und Alleinstehenden ohne Kinder nur noch gewährt wird, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte im jeweiligen Veranlagungszeitraum 120 000 DM nicht übersteigt.

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG kann auch dann verletzt sein, wenn Normadressaten gleich behandelt werden, obwohl zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, daß eine unterschiedliche Behandlung geboten ist (vgl. Urteil des Senats vom 17. Mai 1995 X R 129/92, BFHE 177, 487, m. w. N. zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfG --). Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Elemente der zu vergleichenden Lebensverhältnisse er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht. Es ist nicht zu unter suchen, ob er die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat, insbesondere nicht willkürlich verfahren ist (Urteil des Senats in BFHE 177, 487, m. w. N. zur Rechtsprechung des BVerfG). Bei der Schaffung von Steuervergünstigungen wie auch bei deren Abbau ist dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt.

§ 10 e EStG ist eine Subventionsvorschrift. Der Gesetzgeber hat "als Beitrag zum Subventionsabbau" (BTDrucks 12/1108 S. 57; 12/1506 S. 171) die Grundförderung nach § 10 e EStG von der Höhe der Einkünfte abhängig gemacht. Es ist sachlich gerechtfertigt, Steuerpflichtige mit verhältnismäßig hohem Einkommen von der steuerlichen Wohneigentumsförderung auszuschließen.

Nach dem System der Wohneigentumsförderung wird die Anschaffung und Herstellung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung durch Abzug eines bestimmten Betrags der Anschaffungs- oder Herstellungskosten wie Sonderausgaben gefördert (§ 10 e Abs. 1 EStG). Der erhöhte Wohnbedarf von Steuerpflichtigen mit Kindern wird durch das sog. Baukindergeld nach § 34 f EStG berücksichtigt, das zusätzlich zu den Abzugsbeträgen nach § 10 e EStG gewährt wird. Da sich die Höhe der Grundförderung nach den für den Erwerb oder die Herstellung des begünstigten Objekts entstandenen Kosten unabhängig von der Zahl der Kinder des Steuerpflichtigen richtet, war es systemgerecht, als Maßstab für die Gewährung der Grundförderung den Gesamtbetrag der Einkünfte des einzelnen Steuerpflichtigen zu wählen, ohne nach der Zahl der Kinder zu differenzieren. Überschreitet der Steuerpflichtige die für die Gewährung der Grundförderung maßgebliche Grenze, entfällt allerdings auch die Steuerermäßigung nach § 34 f EStG, so daß ab einer bestimmten Höhe des Einkommens Steuerpflichtige mit und ohne Kinder in bezug auf den Ausschluß der Wohneigentumsförderung gleich behandelt werden.

Der Senat sieht hierin keinen Verstoß gegen das aus Art. 3 GG abgeleitete Differenzierungsgebot. Die wirtschaftliche Belastung durch Unterhaltverpflichtungen gegenüber Kindern ist zwar ein besonderer, bei der Einkommensbesteuerung zu berücksichtigender Umstand (vgl. BVerfG-Urteil vom 3. November 1982 1 BvR 620/78 u. a., BStBl II 1982, 717, 725), der auch durch entsprechende Vorschriften im EStG berücksichtigt wird. Angesichts der Versagung der Wohneigentumsförderung bei dem relativ hohen Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als 120 000 DM war der Gesetzgeber aber nicht zu einer Differenzierung verpflichtet.

Eine solche Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG, der den Schutz von Ehe und Familie gebietet. Die Entscheidung des Gesetzgebers, bestimmte Tatbestände -- wie die Bildung von Wohneigentum -- steuerlich zu fördern, berührt dieses Grundrecht nicht. Konkrete Ansprüche des einzelnen auf bestimmte Leistungen des Staates lassen sich aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht herleiten, insbesondere keine Verpflichtung des Staates, alle finanziellen Belastungen von Familien auszugleichen (BVerfG-Beschluß vom 29. Mai 1990 1 BvL 20/84 u. a., BStBl II 1990, 653, 656).

Die Entscheidung ergeht im übrigen nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

BFH/NV 1996, 402

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