Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

 

Leitsatz (NV)

  1. Mit der bloßen Beanstandung, die vom erkennenden Senat vorgenommene unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung von Aufwendungen für eine homologe Insemination einerseits und eine heterologe andererseits sei sachlich unzutreffend, wird kein weiterer Klärungsbedarf hinreichend dargetan.
  2. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 33 EStG wird auch nicht aufgeworfen, wenn die Beschwerdeführer lediglich deren Auslegung und Anwendung im konkreten Verfahren als nicht verfassungskonform beanstanden.
 

Normenkette

EStG §§ 33, 33a Abs. 1 S. 4; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und war durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―).

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhof (BFH) ist einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebende Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Gesamtheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.

Die grundsätzliche Bedeutung muss dargelegt werden. Hierzu muss die Beschwerde konkret darauf eingehen, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (BFH-Beschlüsse vom 15. November 1999 III B 76/99, BFH/NV 2000, 697; ferner vom 9. März 1998 III B 209/96, BFH/NV 1998, 1261).

2. Diesen Anforderungen genügt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht.

a) Soweit die Beschwerde die vom Senat im Urteil vom 18. Mai 1999 III R 46/97 (BFHE 188, 566, BStBl II 1999, 761) vorgenommene Abgrenzung zu seinem Urteil vom 18. Juni 1997 III R 84/96 (BFHE 183, 476, BStBl II 1997, 805) und die danach grundsätzlich unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung von Aufwendungen für eine homologe Insemination einerseits und eine heterologe andererseits für unzutreffend hält, wird damit nicht die weitere Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage hinreichend dargetan. Es fehlt jegliche Auseinandersetzung mit dem Schrifttum und ggf. abweichender Rechtsprechung der Instanzgerichte.

b) Soweit die Beschwerde meint, im Streitfall erhebe sich zumindest die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vorzulegen wäre, wird die Klärungsbedürftigkeit ebenso wenig dargetan. Zum einen haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Klageverfahren lediglich eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO beantragt, bis geklärt sei, ob gegen die Entscheidung des erkennenden Senats in BFHE 188, 566, BStBl II 1999, 761 Verfassungsbeschwerde eingelegt werde. Das Finanzgericht (FG) hat eine Aussetzung des Klageverfahrens jedoch im Hinblick auf die Rechtsprechung des BFH (vgl. u.a. Beschluss vom 11. August 1992 III B 143/92, BFH/NV 1993, 310) abgelehnt. Zum anderen haben die Kläger weder im Klageverfahren noch im Beschwerdeverfahren gegen die Regelung des § 33 EStG selbst verfassungsrechtliche Bedenken dargelegt, sondern allein deren Auslegung und Anwendung im konkreten Fall als nicht verfassungskonform beanstandet.

c) Die gebotene Auseinandersetzung mit der aufgeworfenen Frage, ob die Besonderheit des Streitfalles, wonach es sich um Türken handele und die Stellung der Frau in der islamischen Gesellschaft wesentlich davon abhänge, ob sie Kinder zur Welt bringen könne, fehlt entsprechend den zuvor dargestellten Anforderungen ebenfalls.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) hat darauf hingewiesen, dass die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen auch im Rahmen des § 33 EStG entsprechend § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG nach inländischen Maßstäben zu beurteilen sei (vgl. Drenseck/ Schmidt, Einkommensteuergesetz, 19. Aufl., § 33 Rz. 17, m.w.N.).

Von einer weiteren Begründung sieht der erkennende Senat nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

 

Fundstellen

Haufe-Index 544173

BFH/NV 2001, 636

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