Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensmangel; Divergenz; grundsätzliche Bedeutung

 

Leitsatz (NV)

1. Ein Beteiligter kann sich zusätzlich der Unterstützung eines Beistandes im finanzgerichtlichen Verfahren bedienen. In der mündlichen Verhandlung wird der Beistand durch den anwesenden Beteiligten legitimiert, ohne daß es insoweit eines Beschlusses des Gerichts bedarf.

2. Die Darlegung der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert u. a. eine Auseinandersetzung mit den bisher in der Rechtsprechung, dem Schrifttum und in der veröffentlichten Verwaltungsauffassung dazu vertretenen Meinungen.

3. Weder eine zur konkreten Rechtsfrage fehlende Entscheidung des BFH noch die Behauptung einer möglicherweise rechtsfehlerhaften Entscheidung durch das FG ist geeignet, für sich eine grundsätzliche Bedeutung zu belegen.

 

Normenkette

FGO § 62 Abs. 1 S. 2, § 115 Abs. 2 Nrn. 1-3, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Beschwerde hat keine Verfahrensfehler bezeichnet (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

a) Die Beschwerde hat nicht schlüssig dargetan, daß das Finanzgericht (FG) mit der unterlassenen Einvernahme der Prüfer A und B vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte Zeugenvernehmungen ohne hinreichende materiell- oder formellrechtliche Gründe übergangen oder nach seiner insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Rechtsauffassung seiner Amtsermittlungspflicht nicht genügt hätte.

b) Kein Verfahrensmangel wird mit der Rüge bezeichnet, das FG habe die Mitwirkung der Prüfer als Beistände nicht durch Beschluß angeordnet. Einem Beteiligten bleibt es überlassen, ob er sich zusätzlich der Unterstützung eines Beistandes bedient. In der mündlichen Verhandlung wird der Beistand durch den anwesenden Beteiligten legitimiert (vgl. Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 62 FGO Rdnr. 43). Unabhängig davon kann das Gericht zur Gewährleistung einer wirksamen Wahrnehmung der Interessen eines Beteiligten und eines ordnungsgemäßen Verfahrens durch Beschluß anordnen, daß ein Beistand hinzuzuziehen ist (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 FGO; Spindler, a. a. O., § 62 FGO Rdnr. 46).

Mit der bloßen Anregung durch das Gericht hat dieses indessen keine entsprechende formunwirksame Anordnung getroffen.

c) Die Beschwerde legt ferner nicht dar, daß der Kläger einen Beweisantrag auf Einvernahme des Zeugen X auch in den Klageverfahren ... und ... gestellt hätte (vgl. im einzelnen Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66).

Das FG hat einen derartigen Beweisantrag auch in der angefochtenen Entscheidung nicht erwähnt bzw. abgelehnt.

2. Die Beschwerde hat ebensowenig eine Divergenz nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan.

Die Beschwerde legt bereits nicht dar, daß das FG einen allgemeinen tragenden Rechtssatz aufgestellt habe, der von einem ebensolchen in der -- angeblichen -- Divergenzentscheidung des BFH abweicht (vgl. dazu Beschluß des erkennenden Senats vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671, 672 m. w. N.).

Darüber hinaus betrifft die Divergenz entscheidung einen nicht vergleichbaren Sachverhalt, der nach der Gewerbesteuer zu beurteilen ist. Zu der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob auch Begünstigte Kapitalerträge beziehen könnten, enthält die Entscheidung keine Ausführungen.

3. Die Beschwerde legt auch nicht eine grundsätzliche Bedeutung der von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen dar (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 FGO).

Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Der Kläger hat es unterlassen, in der Beschwerdeschrift konkret auf die Klärungsbedürftigkeit einzugehen. Dazu wäre u. a. auch eine Auseinandersetzung mit dem in Rechtsprechung, Literatur und der veröffentlichten Verwaltungsauffassung diesbezüglich vertretenen Meinungsstand erforderlich gewesen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. April 1993 III B 88/91, BFH/NV 1994, 44; vom 10. Mai 1991 V B 86/89, BFH/NV 1992, 749, 750).

Die Beschwerde zeigt demgegenüber lediglich vielfältige Fragen und die jeweils sich daraus ergebenden möglichen Schlußfolgerungen für den konkreten Streitfall auf. Weder eine zur konkreten Rechtsfrage fehlende Entscheidung des BFH (vgl. dazu BFH- Beschluß vom 26. August 1992 II B 100/92, BFH/NV 1993, 662, 663) noch die Behauptung einer möglicherweise rechtsfehlerhaften Entscheidung (vgl. BFH-Beschluß vom 14. Oktober 1992 III B 16/92, BFH/NV 1993, 546) vermag für sich eine grundsätzliche Bedeutung zu belegen.

Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs nicht.

 

Fundstellen

BFH/NV 1996, 426

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