Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Anforderungen an die Rüge, eine gerichtliche Fristsetzung sei nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden

 

Leitsatz (NV)

Will der Beschwerdeführer geltend machen, eine gerichtliche Verfügung, mit der ihm eine Ausschlußfrist gesetzt worden ist, sei nicht von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beglaubigt worden, muß er konkret darlegen, daß die Person, die den Ausfertigungsvermerk erteilt hat, nicht mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut war.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3 S. 2; GVG § 153 Abs. 1-2

 

Gründe

Ein Verfahrensfehler ist nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung). Zwar verlangt die Rechtsprechung, daß eine gerichtliche Verfügung, durch die einem Beteiligten eine Frist gesetzt wird, vom zuständigen Richter unterschrieben sein muß und sodann die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beglaubigte Ausfertigung (Abschrift) zuzustellen ist (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. Juni 1993 VII R 135/92, BFH/NV 1994, 393, mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung). Die Kläger haben nicht dargelegt, daß im Streitfall der Ausfertigungsvermerk nicht von einer hierzu legitimierten Person erteilt worden wäre. Sie haben offengelassen, ob die Justizangestellte, die den Ausfertigungsvermerk unterschrieben hat, mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut war (vgl. § 153 Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Bestehen in dieser Hinsicht Zweifel, stellt dies die Ordnungsmäßigkeit des Ausfertigungsvermerks nicht in Frage und die richterliche Ausschlußfrist wird in Lauf gesetzt. Für die Wirksamkeit der Zustellung reicht es aus, wenn der Zustellungsempfänger jederzeit in der Lage ist, sich über die Legitimation des Ausfertigenden Gewißheit zu verschaffen; eine klärende Rückfrage bei Gericht ist auch zumutbar (vgl. Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 23. September 1992 I ZB 2/92, Monatsschrift für Deutsches Recht 1993, 383).

Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

BFH/NV 1996, 154

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge