Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Haftung des Eigentümers von Gegenständen nach § 74 AO 1977
Leitsatz (NV)
1. Ist ein mit der Divergenzbeschwerde angegriffener Rechtssatz der Vorinstanz ausdrücklich auf den angeblich divergierenden Rechtssatz einer BFH-Entscheidung gestützt, so enthält die Behauptung der Divergenz dem Sinne nach lediglich den Einwand, das FG habe den genannten Rechtssatz falsch ausgelegt oder angewendet, mit der Folge, daß, wenn dies zutrifft, lediglich ein im Zulassungsverfahren unbeachtlicher Rechtsanwendungsfehler (Subsumtionsfehler) vorliegt.
2. Entspricht die Vorentscheidung ersichtlich der bisherigen Rechtsprechung des BFH zu § 74 AO 1977, wonach der Haftungsgegenstand dem Unternehmen, wenn auch unter Mitbenutzung anderer, im Haftungszeitraum gedient haben, von diesem also für betriebliche Zwecke verwendet worden sein muß, und werden hierzu bestimmte Tatsachenfeststellungen getroffen, so handelt es sich dabei um die Anwendung fester Rechtsgrundsätze auf einen konkreten Einzelfall, deren Ergebnis nicht mit Erfolg zum Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung gemacht werden kann.
Normenkette
AO 1977 § 74; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 3
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 14.06.1994 - VII B 239/93 (NV); BFH/NV 1995, 89
Fundstellen
Dokument-Index HI1132732 |
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