Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung

 

Leitsatz (NV)

Eine Rechtsfrage ist dann nicht von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie in dem vorliegenden Rechtsstreit voraussichtlich nicht wird geklärt werden können. Die Klärung einer Rechtsfrage ist im Revisionsverfahren dann nicht zu erwarten, wenn die Vorinstanz ihre Entscheidung zusätzlich noch auf eine zweite Begründung gestützt hat, die das Urteil trägt.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Hamburg

 

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist zulässig, aber unbegründet.

Der von der Klägerin dargelegten Rechtsfrage kommt keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die grundsätzliche Bedeutung gegeben, wenn ,,die Entscheidung durch den BFH aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt" (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Voraussetzung ist, daß die Rechtsfrage in dem vorliegenden Rechtsstreit voraussichtlich wird geklärt werden können (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Januar 1982 II B 38/81, BFHE 135, 156, BStBl II 1982, 326). Die Klärung einer Rechtsfrage ist im Revisionsverfahren dann nicht zu erwarten, wenn die Vorinstanz ihre Entscheidung zusätzlich noch auf eine zweite Begründung gestützt hat, die das Urteil ebenfalls trägt. So liegen die Dinge im Streitfall.

Es kann dahinstehen, inwieweit die Frage, ob Verhältnisse zu Dritten, die weder Grundstücksverkäufer noch an der Bebauung des Grundstücks beteiligt sind, bei objektiver Betrachtungsweise für einen engen sachlichen Zusammenhang zwischen Grundstückskaufvertrag und Bauvertrag sprechen können, grundsätzliche Bedeutung haben könnte. Denn die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von dieser Rechtsfrage nicht ab. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) beruht nicht allein auf der Erwägung, daß die Bindung der Klägerin an eine bestimmte Bebauung gegenüber den Miterwerbern des Grundstücks bestanden hat. Vielmehr hat das FG den von ihm festgestellten Sachverhalt dahingehend gewürdigt, daß im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages eine Bindung der Klägerin hinsichtlich der Bebauung des Grundstücks auch gegenüber der A-GmbH bestanden hat und der verkaufsbereite Grundstückseigentümer mit Rücksicht auf das Bebauungs- und Vertragskonzept der A-GmbH zur Veräußerung von Miteigentumsanteilen bereit gewesen ist. Ferner hat das FG dem Umstand Bedeutung beigemessen, daß der Klägerin das Grundstück von der A-GmbH - wenn auch über einen Makler - nachgewiesen wurde.

Da - entgegen der Auffassung der Klägerin - das FG-Urteil nicht allein darauf beruht, daß die Klägerin hinsichtlich der Bebauung des Grundstücks gegenüber den Mitkäufern gebunden war, kann nicht erwartet werden, daß die von der Klägerin angesprochene Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren voraussichtlich wird geklärt werden können.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423088

BFH/NV 1992, 260

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