Entscheidungsstichwort (Thema)

Sofortige Beschwerde und Anhörungsrüge

 

Leitsatz (NV)

1. Entscheidungen des BFH sind nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

2. Die Umdeutung einer sofortigen Beschwerde in eine Anhörungsrüge ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn bereits eine Anhörungsrüge anhängig ist.

3. Bei Erhebung eines unzulässigen Rechtsbehelfs besteht mangels Rechtsschutzbedürfnisses kein Anspruch auf Akteneinsicht.

 

Normenkette

FGO § 133a

 

Tatbestand

I. Mit Beschluss vom 28. Dezember 2007 III B 55/07 wies der Bundesfinanzhof (BFH) die Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) gegen einen Beschluss des Finanzgerichts (FG) als unbegründet zurück, mit dem das FG den Antrag der Antragstellerin auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgelehnt hatte. Mit ihrem als "sofortige Beschwerde" bezeichneten Rechtsbehelf wendet sich die Antragstellerin gegen diesen BFH-Beschluss.

 

Entscheidungsgründe

II. Der Rechtsbehelf ist unzulässig.

1. Entscheidungen des BFH sind nicht mit der "sofortigen Beschwerde" anfechtbar. Die Eingabe kann auch nicht in eine Anhörungsrüge umgedeutet werden, da die Antragstellerin bereits eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 28. Dezember 2007 III B 55/07 erhoben hat, die Gegenstand eines gesonderten Verfahrens (Az. III S 24/08) ist.

2. Die beantragte Akteneinsicht war nicht zu gewähren. Da der Rechtsbehelf unzulässig ist, besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht. Denn die Akten sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet, der Rechtsschutzgewährung der Antragstellerin zu dienen (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juni 2007 VIII B 201/06, BFH/NV 2007, 1804, m.w.N.).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2055355

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