Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenvorstellung

 

Leitsatz (NV)

Eine Gegenvorstellung ist nicht statthaft, wenn (lediglich) gerügt wird, die mit der Gegenvorstellung angegriffene Entscheidung sei fehlerhaft.

 

Normenkette

GG Art. 19 Abs. 4 S. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103

 

Gründe

Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.

Die Finanzgerichtsordnung sieht eine förmliche Gegenvorstellung nicht vor. Als außerordentlicher nichtförmlicher Rechtsbehelf, mit dem eine Aufhebung oder Änderung einer materiell und/oder formell rechtskräftigen Entscheidung begehrt wird, ist eine Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen statthaft.

Ein solcher Ausnahmefall könnte gegeben sein, wenn eine offenkundige Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 des Grundgesetzes ―GG―) oder ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) substantiiert gerügt wird oder wenn geltend gemacht wird, dass die angegriffene Entscheidung mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sei (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 21. April 1997 V R 22, 23/93, BFH/NV 1998,

32 m.w.N.).

Keiner dieser Fälle ist hier gegeben. Der Kläger, Revisionskläger und Antragsteller macht (lediglich) geltend, dass der Senatsbeschluss vom 20. Oktober 1999 V R 36/99 (BFH/NV 2000, 466) fehlerhaft sei.

 

Fundstellen

BFH/NV 2000, 1132

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