Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels

 

Leitsatz (NV)

Hat das FG eine Geldzahlung des Klägers an einen Dritten unterstellt, jedoch keinen eindeutigen Rechtsgrund für die Zahlung ausmachen können (Betriebsausgabe oder erfolgsneutrale Darlehensauszahlung), ist die Rüge, ein Beweisantrag sei übergangen worden, nur dann ausreichend bezeichnet, wenn auch der "Rechtsgrund" dargelegt wird.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der geltend gemachte Verfahrensmangel ist nicht ausreichend bezeichnet worden (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das Finanzgericht (FG) hat die Behauptung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), er habe 900 000 DM an F gezahlt, als wahr unterstellt, jedoch keinen eindeutigen Rechtsgrund für die Zahlung ausmachen können; so sei z. B. auch eine erfolgsneutrale Darlehensauszahlung in Betracht zu ziehen. Den Beweisantrag, den Kläger eidlich als Partei zu vernehmen, hat das FG mit der Begründung abgelehnt, das Beweisthema sei nicht bezeichnet worden. Unter diesen Umständen reicht es nicht aus, wie geschehen, lediglich geltend zu machen, der Kläger hätte als Partei die Zweifel des FG an der Richtigkeit der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung und an dem Zustandekommen einer Vereinbarung mit F zerstreuen können. Die eidesstattlichen Versicherungen beziehen sich auf die vom FG als wahr unterstellte Zahlung der 900 000 DM an F.

Der "Rechtsgrund" der Zahlung bleibt auch nach dem Beschwerdevorbringen im dunkeln. Abgesehen davon geht die Beschwerdeschrift nicht auf die nach dem Protokoll des FG zutreffende Ansicht des FG ein, der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag auf eidliche Vernehmung des Klägers als Partei gebe kein Beweisthema an.

Die Ausführungen der Beschwerdeschrift "Zur Sache" lassen keinen Zulassungsgrund erkennen. Der nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Schriftsatz kann nicht berücksichtigt werden.

 

Fundstellen

BFH/NV 1995, 141

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