Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesonderter Ansatz von Streitwerten für jedes Revisionsverfahren

 

Leitsatz (NV)

Sind sowohl wegen eines Bescheids über die einheitliche Gewinnfeststellung als auch wegen eines Gewerbesteuermeßbescheids Revisionen eingelegt worden, so können beim Ansatz eines Streitwerts für das den Gewerbesteuermeßbescheid betreffende Revisionsverfahren Besonderheiten des einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahrens nicht berücksichtigt werden.

 

Normenkette

GKG §§ 13-14

 

Tatbestand

Die Kostenschuldner und Erinnerungsführer sind Eheleute. Sie sind in einem Schmuckwarenunternehmen tätig; die Ehefrau ist als Inhaberin des Unternehmens eingetragen, sie hat mit dem Ehemann einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Das Finanzamt (FA) hat demgegenüber angenommen, daß zwischen den Eheleuten eine Mitunternehmerschaft bestanden habe und gegen sie für die Jahre 1979 bis 1982 Gewerbesteuermeßbeträge festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos; ihre Revision (Az. IV R 25/86) haben die Eheleute zurückgenommen. Sie haben sich außerdem gegen die seitens des FA für die Streitjahre durchgeführten Gewinnfeststellungen gewandt, die im Verfahren IV R 24/86 eingelegte Revision aber gleichfalls zurückgenommen.

In der Folge setzte die Kostenstelle beim Bundesfinanzhof (BFH) die Gerichtskosten für die Gewerbesteuersache fest; als Streitwert legte sie dabei den Gewerbesteuerbetrag zugrunde, der sich aus den angegriffenen Gewerbesteuermeßbescheiden ergeben hätte.

Mit ihrer Erinnerung machen die Eheleute geltend, es müsse für beide Revisionsverfahren von einem einheitlichen Streitwert ausgegangen werden. Jedenfalls könne aber der Streitwert nur nach der Höhe der Ehegattenbezüge berechnet werden, die nach Auffassung der Eheleute nicht zum Gewinn des Unternehmens gehört hätten.

Der Vertreter der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die nach § 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zulässige Erinnerung ist unbegründet.

Die Gerichtsgebühren müssen für jedes der anhängig gewesenen Revisionsverfahren nach eigenen Berechnungsmerkmalen bestimmt werden; wie in der Sache IV E 3/87 ausgeführt, kann deshalb kein einheitlicher Streitwert für beide Revisionsverfahren zugrunde gelegt werden. Im Gewerbesteuerverfahren ist die Aufhebung der festgesetzten Gewerbesteuermeßbeträge beantragt worden. Wie in anderen Fällen, ist der Streitwert hinsichtlich dieses Begehrens nach dem Gewerbesteuerbetrag zu bestimmen, der sich anhand der Meßbeträge errechnet. Ob bei erfolgreicher Revision die Finanzbehörde einen der Eheleute wiederum zur Gewerbesteuer herangezogen hätte, kann hierbei nicht berücksichtigt werden. Besonderheiten des Gewinnfeststellungsverfahrens können auf den Streit um die Gewerbesteuermeßbeträge nicht übertragen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423913

BFH/NV 1988, 658

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