Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Rechtsschutzbedürfnis für Beschwerde gegen verweigerte Akteneinsicht, die vor mündlicher Verhandlung nachgeholt wird

 

Leitsatz (NV)

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gegen eine die Akteneinsicht ablehnende Entscheidung des FG entfällt, wenn der Kläger die Akten noch vor der mündlichen Verhandlung beim FG einsieht.

 

Normenkette

FGO § 128

 

Gründe

1. Die Beschwerde ist statthaft.

Entscheidungen des FG über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht sind keine prozeßleitenden Verfügungen i. S. des § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und daher mit der Beschwerde anfechtbar (z. B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. März 1981 VII B 64/80, BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475, und vom 28. Juni 1990 X B 163/88, BFH/NV 1991, 325).

2. Die Beschwerde ist jedoch unzulässig.

Wie jede Rechtsverfolgung vor Gericht setzt auch das Beschwerdeverfahren vor dem BFH ein Rechtsschutzbedürfnis voraus (Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 128 FGO Rz. 22).

Da der Prozeßbevollmächtigte die vom Berichterstatter des FG beigezogenen Akten vor der mündlichen Verhandlung eingesehen hat, ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde entfallen.

Im übrigen könnte die Beschwerde auch in der Sache keinen Erfolg haben. Die Übersendung der Akten an das LG stand im pflichtgemäßen Ermessen des FG. Es kann nicht als Ermessensfehler angesehen werden, wenn das FG wie im Streitfall die Übersendung der Akten ablehnt, weil diese zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung benötigt werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423060

BFH/NV 1991, 833

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