Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Verfahrensmangel durch Nichterhebung eines Beweises bei Unterstellung der unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr

 

Leitsatz (NV)

Das FG braucht eine beantragte Beweiserhebung nicht durchzuführen, wenn es die unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt, aber für die Entscheidung als unerheblich ansieht.

 

Normenkette

FGO §§ 76, 81, 115 Abs. 2 Nr. 3

 

Verfahrensgang

FG München (Urteil vom 15.09.2005; Aktenzeichen 14 K 5136/02)

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gerügte unzureichende Sachverhaltsaufklärung (Verletzung von § 76 Abs. 1 FGO) wegen Nichtvernehmung des Zeugen S ist nicht gegeben.

Das Finanzgericht (FG), von dessen materiell-rechtlicher Auffassung bei der Prüfung eines Verfahrensverstoßes auszugehen ist, brauchte den von der Klägerin angebotenen Zeugen S nicht vernehmen, weil es die in der mündlichen Verhandlung vor dem FG unter Beweis gestellte Tatsache zu ihren Gunsten als wahr unterstellt (FG-Urteil, S. 6), aber für die Entscheidung als unerheblich angesehen hat (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 8. August 2000 II B 122/99, BFH/NV 2001, 208; vom 18. Oktober 2004 IX B 132/03, BFH/NV 2005, 371; vom 15. März 2005 IX B 158/04, juris).

 

Fundstellen

BFH/NV 2006, 2089

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