Entscheidungsstichwort (Thema)

AdV; NZB

 

Leitsatz (NV)

Hat das FG in seiner Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung die Beschwerde nicht zugelassen, ist dagegen keine Nichtzulassungsbeschwerde gegeben.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3, § 115 Abs. 2, § 128 Abs. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluß, der die Aussetzung der Vollziehung i. S. des §69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) betrifft. Sie wäre gemäß §128 Abs. 3 FGO in der vom 1. Januar 1993 an gültigen Fassung nur statthaft, wenn sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen worden wäre. Diese Voraussetzung der Zulässigkeit ist hier nicht erfüllt.

Die FGO sieht bei Entscheidungen des Finanzgerichts (FG) über die Aussetzung der Vollziehung eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde durch das FG nicht vor (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 17. Mai 1994 I B 234/93, BFH/NV 1995, 47, m. w. N.; vom 23. Juli 1996 VIII B 23--24/96, BFH/NV 1997, 185; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §69 Rz. 170 ff.).

2. Gemäß Art. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs hätte sich die Antragstellerin und Beschwerdeführerin darüber hinaus bereits bei der Einlegung der Beschwerde zum Bundesfinanzhof durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen müssen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 67407

BFH/NV 1998, 1367

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