Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßkostenhilfe - hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung

 

Leitsatz (NV)

Die Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Beweisführung überzeugt ist.

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO § 114

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Eigentümer eines gemischt genutzten Grundstücks in B, in dem sich zwei Gaststätten befinden. Eine Gaststätte (Schankwirtschaft mit Kegelbahn) betreibt der Kläger selbst; die andere Gaststätte (Speisewirtschaft) wurde von ihm verpachtet. In dem vom Beklagten (Finanzamt - FA -) erlassenen Gewerbesteuermeßbescheid 1980 waren die Pachteinnahmen im Gewerbeertrag erfaßt. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.

Mit der Klage machte der Kläger geltend, daß der verpachtete Betrieb einen Teilbetrieb darstelle und daß deshalb der Gewerbeertrag um die Pachteinnahmen in Höhe von 36 492 DM zu mindern sei. Gleichzeitig beantragte er, ihm für das Klageverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.

Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag auf Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten ab (§ 142 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). Die Erträge aus der Verpachtung seien gewerbesteuerpflichtig, weil der verpachtete Betrieb kein Teilbetrieb gewesen sei.

Mit der Beschwerde macht der Kläger geltend, die beiden Gaststätten würden getrennt geführt und seien wirtschaftlich nicht voneinander abhängig. Die verpachtete Gaststätte habe eine eigene Küche und eigenes Personal. Die Gaststätte mit Kegelbahn würde ausschließlich von ihm und seiner Familie geführt; Getränke und Speisen würden aus der eigenen Küche geliefert.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, ist begründet.

Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO ist Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wenn der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann und wenn ferner die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist. Hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Zöller/Schneider, Zivilprozeßordnung, 14. Aufl., § 114 Anm. 30; siehe hierzu auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 43. Aufl., § 114 Anm. 2 B).

Im Streitfall hat die Klage des Klägers Erfolg, wenn die von ihm verpachtete Gaststätte ein Teilbetrieb im Sinne des § 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG) war und sie nicht im Rahmen des gesamten Betriebs verpachtet wurde (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. Oktober 1976 VIII R 62/72, BFHE 120, 257, BStBl II 1977, 42). Nach dem Sachvortrag des Klägers im Klage- und Beschwerdeverfahren erscheint die Annahme möglich, daß das FG - gegebenenfalls nach weiteren Sachverhaltsermittlungen - zu dem Ergebnis gelangt, daß die verpachtete Gaststätte im Zeitpunkt der Verpachtung ein Teilbetrieb im Sinne des § 16 EStG war und daß die Verpachtung nicht im Rahmen eines Gewerbebetriebs erfolgte. Dabei muß von der Möglichkeit ausgegangen werden, daß sich die Sachverhaltsdarstellung des Klägers als zutreffend erweist. Das FG hat damit zu Unrecht entschieden, daß die Rechtsverfolgung des Klägers nicht hinreichend erfolgversprechend im Sinne des § 114 ZPO ist.

Die Sache wird an das FG zurückverwiesen, damit es darüber befinden kann, ob auch die übrigen für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erforderlichen Voraussetzungen des § 114 ZPO im Streitfall erfüllt sind.

 

Fundstellen

BFH/NV 1986, 357

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