Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Gegenvorstellung

 

Leitsatz (NV)

1. Einen Rechtsbehelf der Gegenvorstellung sieht die FGO nicht vor.

2. Es bleibt offen, ob eine Gegenvorstellung zulässig ist, wenn eine offenkundige Verletzung des rechtlichen Gehörs oder ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters substantiiert dargetan wird; ferner, ob eine Gegenvorstellung allein durch Übersendung der Abschrift einer Verfassungsbeschwerde ausreichend begründet werden könnte.

 

Normenkette

GG Art. 103 Abs. 1

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 11.09.1996 - III B 173/93 (NV); BFH/NV 1997, 242

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132903

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