Entscheidungsstichwort (Thema)

Divergenz; Abzinsung von Kaufpreisforderungen

 

Leitsatz (NV)

Für eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs genügt es nicht, daß der rechtlichen Beurteilung des Finanzgerichts lediglich eine andere Beurteilung von Tatsachen zugrundeliegt. Unerheblich ist es, ob die Würdigung des Sachverhaltes als zwingend oder als zutreffend anzusehen ist.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 3; BewG § 12 Abs. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Eine Abweichung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nur dann gegeben, wenn das Finanzgericht (FG) in einer bestimmten Rechtsfrage eine andere rechtliche Auffassung als der Bundesfinanzhof (BFH) vertreten hat. Hingegen genügt eine lediglich abweichende Beurteilung von Tatsachen nicht. Unerheblich ist es, ob die Würdigung des Sachverhaltes als zwingend oder als zutreffend anzusehen ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. August 1993 II B 175/92, BFH/NV 1994, 718, 719; vom 20. Juni 1988 V B 82/87, BFH/NV 1989, 144, 145; vom 20. Februar 1980 II B 26/79, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211, 212).

Danach muß das FG seiner Entscheidung einen bestimmten tragenden (abstrakten) Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden rechtlichen Erwägungen einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt.

Die Beschwerde entspricht nicht diesen gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Im Kern wendet sie sich gegen die Vertragsauslegung und Würdigung der gesamten Umstände des Streitfalles und die daraus vom FG gezogene rechtliche Schlußfolgerung. Indessen vermag die Behauptung einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung nicht zu einer Zulassung der Revision wegen Divergenz zu führen (vgl. BFH-Beschluß vom 21. Juni 1993 IX B 5/93, BFH/NV 1994, 381, ständige Rechtsprechung).

Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 14. Februar 1984 VIII R 41/82 (BFHE 141, 121, BStBl II 1984, 550) kommt eine Zerlegung einer gestundeten Kaufpreisforderung in einen Kapital- und einen Zinsanteil mit der Folge, daß der Zinsanteil als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu besteuern ist, dann nicht in Betracht, wenn die Vertragsparteien den Zeitpunkt der Kaufpreisforderung weitgehend offengelassen haben.

Demgegenüber ist das FG in dem angefochtenen Urteil aufgrund einer ausführlichen Vertragsauslegung und einer umfassenden Würdigung der Umstände des besonderen Falles zu dem Ergebnis gelangt, die mehr als ein Jahr laufende Kaufpreisforderung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) sei i. S. von § 12 Abs. 3, § 1 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) zu bestimmten Zeitpunkten fällig gewesen. Die Einwendungen der Kläger richten sich erkennbar gegen diese tatsächliche Würdigung.

Ebensowenig legen die Kläger eine Divergenz zu den Urteilen des BFH vom 7. Februar 1963 IV 365/58 S (BFHE 76, 707, BStBl III 1963, 258) und vom 9. Juli 1969 I R 38/66 (BFHE 96, 559, BStBl II 1969, 744) dar.

Erkennbar geht das FG gerade von der Möglichkeit aus, daß eine Forderung im Sinne der Auslegung des § 12 Abs. 3 BewG durch die zitierten Divergenzentscheidungen dann nicht unverzinslich ist, wenn an die Stelle ausdrücklich vereinbarter Zinsen andere Vorteile treten, sofern die Vorteile nach dem Inhalt des Vertrages oder nach den Vorstellungen der Vertragsparteien Gegenleistung für die Gewährung des Darlehens darstellen.

Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat das FG die Regelung in § 2 Nr. 4 des notariellen Kaufvertrages vom 3. Juli 1989 gewürdigt, wonach die von dem Pächter des veräußerten Grundstücks weiterhin zu leistenden, von der Erwerberin dem Kläger jedoch überlassenen Pachtzinsen nicht als eine besondere Form der Zinszahlung zu verstehen seien (vgl. S. 7 des Urteils), sondern eine Gegenleistung für die sofortige uneingeschränkte Eigentumsübertragung darstellten.

In beiden Divergenzentscheidungen hat der BFH ebenfalls aufgrund der finanzgerichtlichen Sachverhaltswürdigungen es für möglich angesehen, daß die besonderen Vorteile von den Vertragsparteien als Gegenleistung für die Gewährung der Darlehen vereinbart worden seien. Die insoweit erhobenen Einwendungen erhellen, daß die Kläger sich wiederum gegen die sich angeblich nicht mit der Vertragsvereinbarung deckende Ansicht des FG wenden.

Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421551

BFH/NV 1996, 837

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