Entscheidungsstichwort (Thema)

Das bebaute Grundstück als einheitlicher Leistungsgegenstand; keine Divergenz

 

Leitsatz (NV)

Ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen kann auch dann bestehen, wenn für den Erwerber bei Abschluß des Grundstückskaufvertrags eine rechtliche oder faktische Bindung zum Abschluß des Vertrags über die Errichtung des Gebäudes vorliegt. Stützt sich das FG auf diesen Grundsatz, so weicht es nicht von der Rechtsprechung des BFH ab.

 

Normenkette

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet, da ein Grund zur Zulassung der Revision i. S. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht gegeben ist.

1. Die Entscheidung des FG weicht nicht ab i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO von den Urteilen des erkennenden Senats vom 18. Oktober 1989 II R 85/87 (BFHE 158, 483, BStBl II 1990, 181), und vom 18. Oktober 1989 II R 143/87 (BFHE 158, 477, BStBl II 1990, 183).

Das FG hat in seiner Entscheidung keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der zu einem abstrakten Rechtssatz in den genannten Entscheidungen des erkennenden Senats in Widerspruch steht. Ergibt sich die Verpflichtung zur Übereignung des Grundstücks und zur Errichtung des Gebäudes aus zwei (oder mehreren) Verträgen, so ist grunderwerbsteuerrechtlich Gegenstand des Erwerbsvorgangs nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats das Grundstück in bebautem Zustand auch dann, wenn zwischen den Verträgen ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, daß der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält (vgl. Urteil in BFHE 158, 483, BStBl II 1990, 181). Diese Voraussetzung ist regelmäßig dann gegeben, wenn sich die Erwerber bereits vor Abschluß des Grundstückskaufs hinsichtlich der Errichtung des Gebäudes rechtlich gebunden haben. Werden die zur Errichtung des Gebäudes notwendigen Verträge erst nach Abschluß des Grundstückskaufvertrags abgeschlossen, so wird dadurch ein objektiver enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen noch nicht endgültig ausgeschlossen. Ein solcher liegt vielmehr dann vor, wenn für die Erwerber bereits bei Abschluß des Grundstückskaufvertrags eine rechtliche oder faktische Bindung zum (später erfolgten) Abschluß des Vertrages über die Errichtung des Gebäudes bestand. Dies ergibt sich bereits aus dem von den Klägern herangezogenen Urteil des erkennenden Senats in BFHE 158, 477, BStBl II 1990, 183. Der Senat hat diese Rechtsauffassung danach in weiteren amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen zum Ausdruck gebracht (vgl. z. B. Urteil vom 27. Juni 1990 II R 48/89, BFH/NV 1990, 769). Im Streitfall stützt sich das FG ausdrücklich auf diese in den herangezogenen Entscheidungen des Senats dargestellten Grundsätze. Es weicht daher von diesen Entscheidungen nicht ab. Die Frage, ob das FG diese Grundsätze im Streitfall richtig angewendet hat, ist im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu prüfen.

2. Soweit die Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache als Zulassungsgrund geltend machen, entspricht die Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen. Hierzu tragen die Kläger im wesentlichen nur vor, daß im Streitfall ,,die Fallgestaltung von der zitierten Entscheidung erheblich" abweiche. Damit wird keine im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftige Rechtsfrage und damit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, wie dies § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO vorschreibt.

 

Fundstellen

BFH/NV 1992, 266

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