Entscheidungsstichwort (Thema)

Wertpapieran- und -verkäufe

 

Leitsatz (NV)

1. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Wertpapieran- und -verkäufe den Rahmen privater Vermögensverwaltung überschreiten, hat keine grundsätzliche Bedeutung.

2. Ob ein Zulassungsgrund nach §115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO vorliegt, richtet sich allein nach dem Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung.

 

Normenkette

EStG § 15; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches FG

 

Gründe

1. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Erwerb und Veräußerung von Wertpapieren den Rahmen privater Vermögensverwaltung überschreiten und deshalb als selbständiger Gewerbebetrieb zu beurteilen sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die hierfür maßgeblichen Grundsätze sind bereits im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. Juli 1990 I R 173/83 (BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66) geklärt und im Urteil vom 19. Februar 1997 XI R 1/96 (BFHE 182, 567, BStBl II 1997, 399) bestätigt worden (zu branchenuntypischen Termingeschäften vgl. BFH-Urteil vom 11. Juli 1996 IV R 67/95, BFH/NV 1997, 114). Gründe, die in diesen Entscheidungen nicht berücksichtigt sind, hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht vorgetragen. Vereinfachungsregelungen -- wie die von der Klägerin vorgeschlagene bindende Abgrenzung nach der Zahl der Wertpapieran- und -verkäufe -- sind grundsätzlich Sache des Gesetzgebers oder der Finanzverwaltung.

Die BFH-Entscheidung in BFHE 182, 567, BStBl II 1997, 399 ist zwar nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ergangen. Ob ein Zulassungsgrund nach §115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorliegt, richtet sich indes allein nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (z. B. BFH-Beschluß vom 18. März 1994 III B 543/90, BFHE 173, 506, BStBl II 1994, 473). In einem solchen Fall ist allerdings die Revision nach §115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen, wenn durch eine nach Einlegung der Beschwerde ergangene BFH- Entscheidung zwar der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung entfällt, diese Entscheidung aber mit dem Urteil des Finanzgerichts (FG) nicht übereinstimmt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Rz. 69, m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.

2. Das FG weicht weder von der -- von der Klägerin zitierten -- Entscheidung in BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66 noch von dem nach Einlegung der Beschwerde ergangenen Urteil in BFHE 182, 567, BStBl II 1997, 399 ab.

Entgegen der Auffassung der Klägerin könnte dem Merkmal der Fremdfinanzierung der Wertpapierkäufe entscheidende Bedeutung nur zukommen, wenn eine Eigenfinanzierung -- wie in dem im zitierten Urteil in BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66 entschiedenen Fall -- als Alternative möglich gewesen wäre (ausdrücklich BFH in BFHE 182, 567, BStBl II 1997, 399).

Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

BFH/NV 1998, 703

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