Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorläufige Veranlagung wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen Höhe des Grundfreibetrags

 

Leitsatz (NV)

Auch in einer möglichen künftigen gesetzlichen Regelung (hier einer eventuellen Erhöhung des Grundfreibetrages nach § 32 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG 1986) kann eine (tatsächliche) Ungewißheit über die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer i. S. des § 165 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 gesehen werden.

 

Normenkette

AO 1977 § 165 Abs. 1 S. 1; EStG 1986 § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Tatbestand

Die Beteiligten sind mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 28. Januar 1991 davon unterrichtet worden, daß der Senat einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Sie hatten Gelegenheit, sich dazu zu äußern.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat hält an seiner Auffassung fest.

Er teilt nicht die Bedenken des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) gegen die Rechtmäßigkeit des zwischenzeitlich ergangenen, teilweise nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) vorläufigen Änderungsbescheides vom 21. März 1991, den der Kläger nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat. Der Senat ist der Auffassung, daß auch in einer möglichen künftigen gesetzlichen Regelung (hier einer eventuellen Erhöhung des Grundfreibetrages nach § 32 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - 1986) eine - tatsächliche - Ungewißheit über die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer i. S. des § 165 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 gesehen werden kann (s. insoweit auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 1982 1 BvR 620/78 u. a., BStBl II 1982, 717, 729, Abschn. D I, 2. Abs. der Entscheidungsgründe).

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

Haufe-Index 417953

BFH/NV 1992, 154

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