Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter

 

Leitsatz (NV)

Die Auffassung, dass ein Steuerberater, dessen Bestellung bestandskräftig widerrufen worden ist, nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt und daher als Prozessbevollmächtigter zurückzuweisen ist und dass ein Belastingadviseur bzw. Belastingconsulent, der in den Niederlanden bzw. Belgien ein Büro hat, aber in Deutschland dauerhaft ansässig ist, in Deutschland nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist und deshalb nicht im finanzgerichtlichen Verfahren als Prozessbevollmächtigter tätig werden darf (BFH, Beschluss vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, VII S 41/02) wird bestätigt.

 

Normenkette

StBerG § 3 Nrn. 1, 4

 

Tatbestand

Die Bestellung des Beschwerdeführers zu 2. als Steuerberater wurde im Jahr 2000 gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) widerrufen. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Die wegen Nichtzulassung der Revision erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 1. August 2002 VII B 35/02 (BFH/NV 2002, 1499) zurückgewiesen.

Das FG hat daraufhin den Beschwerdeführer zu 2. mit dem angefochtenen Beschluss als Prozessbevollmächtigten des Klägers und Beschwerdeführers zu 1. (Beschwerdeführer zu 1.) in dessen Klageverfahren zurückgewiesen, weil er nach dem StBerG nicht mehr befugt sei, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten (§ 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―).

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der beiden Beschwerdeführer, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Die Beschwerdeführer beantragen, die Vorentscheidung aufzuheben.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Senat teilt die Auffassung des FG, dass der Beschwerdeführer zu 2. weder nach § 3 Nr. 1 StBerG noch nach § 3 Nr. 4 StBerG zur Hilfe in Steuersachen befugt ist, und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Begründung des FG in dem angefochtenen Beschluss Bezug (§ 113 Abs. 2 Satz 3 FGO). Im Übrigen verweist der Senat (wie auch schon das FG in dem angefochtenen Beschluss) auf seinen Beschluss vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, VII S 41/02 (BStBl II 2003, 422), in dem er sich ausführlich mit den in diesem Verfahren ebenfalls anstehenden Fragen beschäftigt hat. Das Beschwerdevorbringen, das keine wesentlich neuen Gesichtspunkte enthält, gibt keine Veranlassung, von der in diesem Beschluss vertretenen Auffassung abzuweichen.

Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die Anwendung von § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG im Falle des Beschwerdeführers zu 2. verstoße gegen geltendes EG-Recht und verletze den Betroffenen in seinen Rechten als Unionsbürger, ist diese Frage im Streitfall nicht entscheidungserheblich, weil über den auf Grund von § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG erfolgten Widerruf der Bestellung des Beschwerdeführers zu 2. als Steuerberater bereits rechtskräftig entschieden worden ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 978326

BFH/NV 2003, 1452

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