Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB: Sachaufklärungs- und Divergenzrüge

 

Leitsatz (NV)

1. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung erfordert die Darlegung

-- der ermittlungsbedürftigen Punkte,

-- der Beweisthemen und Beweismittel,

-- des Schriftsatzes mit Datum und Seitenzahl, in dem die Beweismittel benannt worden sind,

-- weshalb des FG-Urteil aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann,

-- daß bei nächster sich bietender Gelegenheit die Nichterhebung des Beweises gerügt worden ist oder

-- daß die Nichterhebung der angebotenen Beweise nicht so rechtzeitig erkennbar war, um dies noch vor dem FG rügen zu können.

2. Mit der Behauptung, der entscheidungserhebliche Sachverhalt im Streitfall weiche von den Sachverhalten, über die der BFH bereits entschieden hat, ab, ist keine Divergenz i. S. d. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO gerügt.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 2-3

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 09.02.1996 - X B 199/95 (NV); BFH/NV 1996, 620

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132874

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