Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensrüge

 

Leitsatz (NV)

Zu den Anforderungen an die Rüge, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt.

 

Normenkette

FGO §§ 76, 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3, § 120 Abs. 2 S. 2

 

Gründe

. . .

Die ausschließlich auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften gestützte Nichtzulassungsbeschwerde - des Klägers - ist unzulässig.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die Revision zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muß gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Dabei sind gemäß § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO bei der Rüge von Verfahrensmängeln die Tatsachen zu bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die Beschwerdeschrift des Klägers entspricht nicht diesen Anforderungen; die Beschwerde ist deshalb unzulässig.

Die unsubstantiierte Behauptung, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) verletzt, genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung der Verfahrensrüge. Soll der Verfahrensmangel darin bestehen, daß das FG die vom Beschwerdeführer angebotenen Beweismittel nicht erhoben hat, so müssen das Beweisthema und der Schriftsatz - mit Seitenzahl -, in dem der Beweisantritt erfolgt sein soll, genau bezeichnet werden. Ferner ist anzugeben, was das Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre und weshalb das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird mangelnde Sachaufklärung mit der Begründung gerügt, das FG habe auch ohne Beweisantritt von Amts wegen aufklären müssen, so ist für eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge die genaue Angabe der Beweismittel erforderlich, die das FG nicht erhoben hat, deren Erhebung sich ihm aber ohne besonderen Antrag als noch erforderlich hätte aufdrängen müssen (Klein / Ruban, Der Zugang zum Bundesfinanzhof, Tz. 170 bis 172, m. w. N.).

Der Kläger räumt selbst ein, daß er im Klageverfahren zu den Sachverhaltskomplexen, die das FG seiner Ansicht nach nicht ordnungsgemäß aufgeklärt hat (Verschulden des Geschäftsführers, Höhe der gezahlten Löhne und der abzuführenden Steuern, Beschränkung der zur Verfügung stehenden Zahlungsmittel), keine Angaben gemacht und keine Beweisanträge gestellt hat. Die Verfahrensrüge kann deshalb nicht auf die Nichterhebung angebotener Beweismittel gestützt werden. Der Kläger hat auch in der Beschwerdeschrift die Beweismittel nicht bezeichnet, deren Erhebung sich dem FG auch ohne Beweismittel als noch erforderlich hätte aufdrängen müssen. Die Rüge der mangelnden Sachaufklärung ist damit nicht ordnungsgemäß erhoben.

Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß der Kläger - wie er vorträgt - im Klageverfahren deshalb keine Ausführungen zum Grund und zur Höhe der Haftung des Gemeinschuldners gemacht hat, weil er der Auffassung war, der Klage sei schon aus formellen Gründen stattzugeben. Es kann dahinstehen, ob der Kläger sich darauf verlassen durfte, das FG werde ihn antragsgemäß auf die Notwendigkeit einer Ergänzung des Klagevortrags hinweisen, wenn es der von ihm in formeller Hinsicht vertretenen Rechtsauffassung nicht folgen werde. Auch wenn ein entsprechender Sachvortrag und Beweisantritte zum Grund und zur Höhe des Haftungsanspruchs im Klageverfahren tatsächlich nur deshalb unterblieben sein sollten, weil das FG den Kläger - verfahrensfehlerhaft - nicht auf die Entscheidungserheblichkeit dieser Fragen hingewiesen hat, so ist die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht dennoch nicht in der gebotenen Form erhoben worden. Der Kläger hätte in diesem Falle in der Beschwerdeschrift darlegen müssen, was er auf einen Hinweis des FG zur Ergänzung seines Sachvortrags im Klageverfahren vorgetragen hätte, welche Beweisanträge er zu den nicht aufgeklärten Sachverhaltskomplexen gestellt hätte und was das Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre. Die vorliegende Beschwerdeschrift läßt aber offen, ob der Kläger überhaupt einen anderen Sachverhalt hätte vortragen können als denjenigen, den auch das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Ein entsprechender Sachvortrag in der Beschwerdeschrift wäre insbesondere deshalb geboten gewesen, weil das FG bei seiner Entscheidung von dem normalen Geschehensablauf ausgegangen ist, wie er regelmäßig den Fällen der Geschäftsführerhaftung für die Lohnsteuer zugrunde liegt (keine Entlastung des Geschäftsführers bei Übertragung der steuerlichen Pflichten auf Angestellte der Gesellschaft, tatsächliche Auszahlung der Löhne in der den Lohnsteueranmeldungen entsprechenden Höhe, Beschränkung der Haftung für die Lohnsteuer der Höhe nach bei nicht ausreichenden Zahlungsmitteln nur in Ausnahmefällen gemäß Urteil des Senats in BFHE 153, 512, BStBl II 1988, 859). Aus dem Vorbringen des Klägers in der Beschwerdeschrift läßt sich folglich auch nicht entnehmen, ob das angefochtene Urteil auf einem etwaigen Verfahrensmangel (mangelnde Sachaufklärung) beruhen kann.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416862

BFH/NV 1990, 715

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